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Pflegezeit - So werden Angehörige unterstützt

09.02.201614:19 UhrGesundheit & Medizin
Bild: Pflegezeit - So werden Angehörige unterstützt
Pflegezeit - Unterstützung für Angehörige
Pflegezeit - Unterstützung für Angehörige

(openPR) Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Mit den Neuregelungen sollen Berufstätige bei der Pflege ihrer Angehörigen unterstützt und gefördert werden.
Manchmal kann es ganz schnell gehen: An Weihnachten war Ihre Mutter noch in der Lage, sich selbst zu versorgen und auf einmal ist der Moment da, an dem sich alles ändert. Die Unterschiede dafür sind unterschiedlich. Häufig ist es einfach der Fortschritt des Alterungsprozess, der das selbständige Leben stoppt. Hin und wieder sind es akute Krankheiten oder auch Unfälle, die den Gesundheitszustand dramatisch verändern und eine neue Versorgungssituation entstehen lassen.


Doch was tun, wenn Mutter oder Vater, der Partner oder gar ein Kind plötzlich auf Ihre Pflege und Hilfe angewiesen sind? Gerade wenn Sie selbst berufstätig sind, ist die Vereinbarkeit von beruflichen Zeiten und den Bedürfnissen der pflegebedürftigen Angehörigen oft schwer vereinbar.
Für solche Fälle gibt es gesetzliche Regelungen durch die Pflegeversicherung.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Dieser Anspruch tritt in Kraft, wenn Sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine Versorgung organisieren müssen. Für die Dauer von maximal zehn Arbeitstagen wird Ihnen ein Pflegeunterstützungsgeld als Ersatzleistung für Ihr Gehalt gezahlt.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise zum Pflegeunterstützungsgeld:
• Unabhängig von der Größe des Betriebes hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Pflegeunterstützungsgeld
• Ihr Arbeitgeber muss unverzüglich über die Dauer der Arbeitsverhinderung informiert werden
• Eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit muss vorliegen
• Zehn Arbeitstage gelten als zwei Wochen
• Ihr Versicherungsschutz bei der Sozialversicherung bleibt während der Freistellung bestehen
Pflegezeit – Freistellung für bis zu sechs Monate
Die Pflegezeit ermöglicht Ihnen eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate.
Welche Bedingungen müssen vorliegen, damit Sie Anspruch auf Pflegezeit haben?
Sie können die Pflegezeit in Anspruch nehmen, wenn Sie
• Ehe- oder Lebenspartner, Großeltern, Bruder oder Schwester, Kind, Schwiegerkind oder Enkel des zu Pflegenden sind
• Gilt auch für die Pflege von
• einen Angehörigen mit wenigstens Pflegestufe 1 betreuen
• das Familienmitglied zu Hause pflegen
• in einem Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern beschäftigt sind

Wie können Sie den Antrag auf Pflegezeit stellen?
Ihr Antrag auf Pflegezeit muss Ihrem Arbeitgeber schriftlich mindestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit zugehen. Sie müssen erklären, wie lange und in welchem Umfang Sie Pflegezeit nehmen wollen. Es ist möglich, dass Sie sich nur teilweise freistellen lassen oder vollständig zu Hause bleiben. Wenn Sie komplett zu Hause bleiben möchten, muss darüber eine schriftliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber getroffen werden. Eine Ablehnung Ihres Antrages auf Pflegegeld kann Ihr Chef nur mit dringenden betrieblichen Gründen treffen.
Ausgleich des Verdienstausfalls durch ein zinsloses Darlehen
Beschäftigte, die Freistellungen nach dem Pflegezeit- bzw. Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, können ein zinsloses staatliches Darlehen bei dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Auf-gaben (BAFzA) beantragen. Die Höhe des Darlehens richtet sich nach der Höhe des Lohnausfalls. Grundsätzlich wird die Hälfte der Gehaltsdifferenz zwischen dem pauschalierten monatlichen Nettoentgelt vor und während der Freistellung als monatliches Darlehen ausbezahlt, um die Einkommenseinbußen abzufedern.
Welchen Versicherungsschutz haben Sie während der Pflegezeit
• Arbeitslosenversicherung: Wird Ihrem Antrag auf Pflegezeit stattgegeben, werden Ihre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung von der Pflegekasse übernommen. Vorrausetzung ist, dass Sie vor dem Antrag bereits versicherungspflichtig waren

• Kranken- und Pflegeversicherung: Nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrer Krankenversicherung auf und lassen Sie prüfen, ob Sie Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung haben. Falls nein, müssen Sie sich freiwillig versichern lassen. Unter Umständen übernimmt dann die Pflegekasse Ihres Angehörigen Ihre Beiträge.

• Rentenversicherung: Wenn Sie mindestens 14 Stunden in der Woche pflegen, zahlt die Pflegekasse Ihres nahen Angehörigen die Beiträge zur Rentenversicherung für Sie.

Für weitergehende Fragen bietet das Bundesfamilienministerium ein Servicetelefon „Wege zur Pflege“. Sie erreichen das Servicetelefon von Montag bis Donnerstag von 9 bis 18 Uhr unter 030/20179131.

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