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Durch stärkere Kontrollen von Bankberatern soll der Anlegerschutz verbessert werden

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart grprainer.com führen aus: Mit Einführung des neuen § 34 d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) soll der Schutz von Verbrauchern in der Anlageberatung gestärkt werden. Der Schutz der Anleger vor Falschberatung soll durch die Verschärfung der Kontrolle von Bankberatern weiter erhöht werden. Seit dem 01.11.2012 sollen alle Bankberater bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) registriert werden. Die Finanzinstitute sollen Kundenbeschwerden der Finanzaufsicht melden.



Bankberater sollen auf ihre Sachkunde und ihre Zuverlässigkeit hin überprüft werden. Die Wertpapierdienstleistungsunternehmen müssen die Gewähr dafür bieten, dass in bestimmten Unternehmensbereichen lediglich ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt werde. Durch den Gesetzgeber wurden die Mindestanforderungen an einen qualifizierten Bankberater konkretisiert. Von den neuen Regelungen sind neben Mitarbeitern aus der Anlageberatung vor allem auch Vertriebsbeauftragte betroffen.

Die Mitarbeiter der Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollen in einer Datenbank der BaFin registriert werden. In dieser Datenbank sollen auch alle aufsichtsrechtlich relevanten Informationen gespeichert werden.

Durch die neue Vorschrift soll insbesondere das Vertrauen der Anleger, der Kreditnehmer oder Versicherten in die Finanzinstitute gestärkt werden. Viele Anlageberater versprachen den Anlegern Anlageergebnisse, die die Kapitalanlagen nicht halten konnten. Dadurch verloren Anleger das Vertrauen in die Finanzinstitute.

Die BaFin fungiert als Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und nimmt in dieser Position den Kontrollauftrag wahr. Sollten Kundenbeschwerden vorliegen, so sollen diese innerhalb von sechs Wochen an die BaFin weitergeleitet werden.

Den Verstößen gegen Anlegerschutzvorschriften soll die BaFin mit aufsichtsrechtlichen Maßnahmen entgegenwirken. Dabei sollen Verwarnungen, die Erhebung von Bußgeldern und sogar ein befristetes Beschäftigungsverbot für bestimmte Mitarbeiter in der Anlageberatung eines Institutes in Betracht kommen. Ein ähnliches Vorgehen soll auch für den Einsatz nicht ausreichend qualifizierter Mitarbeiter angestrebt werden.

Falls Sie zu den Anlegern gehören sollten, die das Gefühl haben falsch beraten worden zu sein, sollten Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist von einem kompetenten Rechtsanwalt im Kapitalmarkrecht beraten lassen. Für Anleger besteht die Hoffnung Im Fall von Falschberatung, Sittenwidrigkeit oder Kapitalanlagebetrug, ihr Geld auf dem Rechtsweg unter Umständen retten zu können.

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarkrecht.html

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