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Ausländisches Recht bei Erbfällen

(openPR) GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart grprainer.com führen aus: In der heutigen Zeit sind Erbfälle mit Auslandsbezug nicht selten. Hierfür können mehrere Gründe angeführt werden. In Deutschland leben beispielsweise viele Erblasser mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Des Weiteren steigt der Anteil deutschen Staatsangehörigen, die Vermögen im Ausland besitzen.

Eine differenzierte Beurteilung des anwendbaren Rechts ist geboten, wenn der Erblasser mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Hierbei kann im Besonderen auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder den Verlauf des Lebens abzustellen sein. In diesem Fall findet das Recht des Staates Anwendung, mit dem die Person am engsten verbunden ist.

Aus diesen Situationen können erhebliche Probleme entstehen. Damit man sein Erbrecht an Nachlassgegenständen gegenüber deutschen Banken oder Grundbuchämtern nachweisen zu kann, benötigt man einen Erbschein. Die deutschen Nachlassgerichte sind jedoch nur im Einzelfall für die Erteilung eines Erbscheins international zuständig. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie deutsches Erbrecht anwenden.

Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Bei aufkommenden Streitigkeiten sollten Sie im Zweifelsfall einen qualifizierten Rechtsrat einholen.

Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer sind Besonderheiten zu beachten. Bei Fällen mit Auslandsberührung richtet sich die deutsche Erbschaftssteuer auch nach dem deutschen Erbschaftsteuergesetz. Problematisch kann die Frage der Anrechnung sein, sofern durch den Erbfall auch in anderen Staaten eine Steuerpflicht entsteht. Um eine etwaige Doppelbesteuerung zu vermeiden, wurden mit einigen Staaten, z. B. Griechenland oder der Schweiz, Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen sehen zum Teil vor, dass bestimmte Vermögensgegenstände ganz aus der eigenen Besteuerung herausgenommen werden. Dies bezeichnet man als die sogenannte Freistellungsmethode. Zudem sieht das Abkommen in anderen Fällen vor, dass eine entrichtete ausländische Steuer auf die inländische Steuerschuld angerechnet wird. Dies wird die sogenannte Anrechnungsmethode genannt.

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html

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