(openPR) Stuttgart, 27. März 2008 - Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts am 31.01.2007, wonach das bisherige Erbschaft-/Schenkungsteuergesetz verfassungswidrig ist, hat sich folgendes getan:
Am 05.11.2007 wurden die Eckpunkte der Erbschaftsteuerreform verabschiedet. Hierin hatte sich die Koch-Steinbrück-Arbeitsgruppe (Zusammenarbeit von Bund und Ländern) auf wesentliche Inhalte der Reform geeinigt. Der Entwurf sollte dem Bundeskabinett als Richtschnur im weiteren Gesetzgebungsverfahren dienen.
Bereits zwei Wochen später, am 21.11.2007, veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) diesen Entwurf als Referentenentwurf.
Am 11.12.2007 entschied die Bundesregierung über den Gesetzesentwurf und setzte darin den Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe quasi unverändert um. Damit wurde der Gesetzgebungsprozess endgültig in Gang gesetzt.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung umfasst viele Seiten und geistert seitdem vieldiskutiert in Literatur und Praxis umher.
Kritik daran wurde nicht nur durch Vertreter der Wirtschaft am 05.03.2008 bei einer öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages geäußert, sondern auch seitens des Bundesratsfinanzausschusses: dieser sprach sich am 31.01.2008 unter anderem dafür aus, die Behaltensfrist für Betriebsvermögen von 15 auf 10 Jahre zu verkürzen und eine Verschonungsregelung bei geringfügigen Unterschreitens einzuführen.
Am 13.02.2008 wurde vom BMF eine Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die Bewertungsregelungen des Gesetzesentwurfes näher konkretisiert. So beispielsweise die Bewertungsmethode für Betriebsvermögen und Anteilen an Gesellschaften. Ob diese Regeln Anwendung finden werden, zeigt sich im weiteren Gang des Gesetzgebungsverfahrens.
Zwei Tage später, am 15.02.2008, fand die erste Lesung des Gesetzesentwurfes im Bundestag statt. Die zweite und dritte Lesung wird voraussichtlich am 25.04.2008 folgen. Anschließend wird sich der Bundesrat am 23.05.2008 beraten um dann voraussichtlich zum 01.07.2008 das Gesetz zu verabschieden.
Zur Anwendbarkeit des neuen Rechts gilt folgendes:
Bei Erbfällen zwischen dem 01.01.2007 bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes (geplant: 01.07.2008) besteht ein Wahlrecht zwischen dem alten und dem neuen Recht, das nur bei Kapitalvermögen hinsichtlich des Ansatzes der jetzt höheren persönlichen Freibeträge eingeschränkt werden soll.
Bei Schenkungen ist das neue Recht zwingend seit dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes anzuwenden. Dies wird voraussichtlich noch vor der politischen Sommerpause der Fall sein!
Sollten Sie Vermögensübertragungen, zum Bespiel im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder durch reine Schenkung, planen, ist mittlerweile Eile geboten. Bei Grundstücksübertragungen zählt als Schenkungszeitpunkt und damit als Stichtag für die Anwendung altes oder neues Recht beispielsweise nicht das Datum des Schenkungsversprechens (Vertrag) sondern es muss die Auflassung und die Eintragungsbewilligung vorliegen.
















