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VG Braunschweig: Aromakapselverbot in Zigaretten

02.11.201214:46 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: VG Braunschweig: Aromakapselverbot in Zigaretten
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(openPR) Nach einem Urteil des VG Braunschweig dürfen Zigaretten mit Menthol-Aromakapseln nicht verkauft werden.
In dem zu entscheidenden Fall wollte ein Tabakunternehmen Zigaretten, die mit einer Aromakapsel versehen waren, deutschlandweit verkaufen.

Bei diesem Produkt ist eine mit einem Mentholgeschmacksstoff befüllte Kapsel im Zigarettenfilter integriert. Diese kann durch Zerdrücken geöffnet werden, sodass beim Rauchen neben dem normalen Rauch auch Menthol inhaliert werden kann („Click & Roll-Technik“).
Obwohl der Verkauf dieser Zigaretten bereits in mehreren EU-Staaten erlaubt ist, untersagte das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit den Vertrieb dieses Tabakproduktes, da zwingende Gründe des Gesundheitsschutzes gemäß § 47 a Abs.2 Satz 1 VTabakG dagegen sprechen.
Das Tabakunternehmen gab sich mit dieser Entscheidung nicht zufrieden und erhob demzufolge dagegen Klage.

Diese wiesen die Richter des VG Braunschweig ab, da sich das Bundesamt sich zu Recht auf die zwingenden Gründe des Gesundheitsschutzes stützen könne. Zwar gibt es keine Studien, die belegen, dass das Menthol der Kapselzigarette die Gesundheitsschädlichkeit der einzelnen Zigarette steigere. Jedoch seien derartige Zigaretten nach heutigem Erkenntnisstand schädlicher als herkömmliche.

Das Gericht führte in seiner Entscheidung weiter aus, dass der Vertrieb gegen das Rahmenübereinkommen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zur Eindämmung des Tabakgebrauchs festgelegter Grundsätze, genauer gesagt gegen die „Framework Convention on Tabacco Control“ (FCTC) verstoße. Speziell werden in Art. 9 FCTC wirksame Maßnahmen zur Regulierung der Inhaltsstoffe von Tabakerzeugnissen gefordert. In den dazu erlassenen Leitlienen wird hierzu aufgeführt, dass aus Sicht der öffentlichen Gesundheit keine Rechtfertigung gib, den Einsatz von Aromastoffen zu gestatten, die dazu beitragen, Tabakerzeugnisse attraktiv zu machen. Kurzum: Die Attraktivität von Tabakprodukten darf nicht durch neuartige erhöht werden.

Nach Ansicht der Richter werde durch die Aromakapseln in Zigaretten das Rauchen attraktiver gemacht. Mit dieser Aromakapseltechnik könne nämlich der Konsument zunächst auf gewöhnlichem Wege die Zigarette rauchen und gegen Ende, um einen frischen Atem zu bekommen, die Kapsel zerbrechen, sodass der Mentholgeschmack austritt. Damit werde die Attraktivität des Zigarettenkonsums gesteigert, was damit die Gefahr begründet, dass die Abhängigkeit zumindest weiterhin existent bleibt. Zudem bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für Gelegenheitsraucher, die wegen des beißenden und unangenehmen Geschmacks nicht regelmäßig zur Zigarette greifen, nikotinabhängig zu werden. Auch sei für junge Raucher, die nach Herstellerangaben als Zielgruppe hinsichtlich dieser Kapseltechnik ausgewiesen wurden, dieses Tabakprodukt besonders attraktiv. Insbesondere sei an diesem Produkt bei dieser Zielgruppe ein gesteigertes Interesse zu erwarten, da diese häufig noch kein „etabliertes Rauchverhalten“ zeige, sondern sich in einer „Experimentierphase“ befinde.

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