(openPR) Stuttgart, 02. Oktober 2012 - Um die Insolvenz bei einer vorliegenden Überschuldung einer GmbH zu vermeiden, werden oft zwei bilanztechnische Möglichkeiten des Gesellschafters angewendet, um die Überschuldung und damit die Insolvenz zu überwinden: Entweder der Gesellschafter versieht seine Forderungen an die GmbH mit einem Rangrücktritt oder er verzichtet auf seine Forderungen gegen Besserungsabrede, d. h. erst wenn es der Gesellschaft wieder besser geht, darf er die Tilgung seiner Forderungen verlangen. Beide Maßnahmen führen dazu, dass die Gesellschafter-Verbindlichkeiten in einer Überschuldungsbilanz nicht mehr als Schuldposten zu berücksichtigen sind.
In steuerlicher Hinsicht haben die beiden Maßnahmen unterschiedliche Auswirkungen:
•Bei einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein muss die Verbindlichkeit in der Überschuldungs- und Steuerbilanz der GmbH ertragswirksam aufgelöst werden. Es kann ein steuerlicher Gewinn entstehen, der aber - soweit die Forderung des Gesellschafters noch werthaltig war - auf Gesellschafterebene teilweise kompensiert werden kann.
•Bei einem Rangrücktritt wird durch eine sog. qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung der Ausweis der Verbindlichkeit in der Überschuldungsbilanz vermieden (Auf die Frage, ob es sich um einen einfachen oder qualifizierten Rangrücktritt handelt, kommt es nach Inkrafttreten des MoMiG nicht mehr an). Das bedeutet, dass aus insolvenzrechtlicher Sicht der Gläubiger erklären muss, dass er wegen seiner Forderung erst nach Befriedigung sämtlicher anderer Gesellschafts-Gläubiger und – bis zur Abwendung der Krise – auch nicht vor, sondern nur zugleich mit den Einlagenrückgewähransprüchen der Gesellschafter berücksichtigt werden möchte. Unter Umständen bleibt die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz stehen und der steuerliche Gewinn kann somit vermieden werden.
Steuerlich können sich durch Rangrücktrittsvereinbarungen Probleme ergeben. Eine Verbindlichkeit darf in der Steuerbilanz nicht angesetzt werden, wenn sie nur zu erfüllen ist, soweit künftig Einnahmen und Gewinne anfallen. Dies könnte bei Rangrücktrittsvereinbarungen der Fall sein, d. h. die Verbindlichkeit müsste ertragswirksam aufgelöst werden. Um das zu vermeiden, hat die Finanzverwaltung bereits darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Formu¬lierung der Vereinbarung notwendig ist. Die Rangrücktrittsvereinbarung muss dazu die zusätzliche Vereinbarung enthalten, dass die Schuld aus entstehenden Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen getilgt werden kann. Auf die Tilgungsmöglichkeit „aus sonstigem freien Vermögen“ wird ausdrücklich hingewiesen.
Nun sorgt ein aktuelles BFH-Urteil für Unruhe, denn der BFH entschied trotz qualifiziertem Rangrücktritt, die Verbindlichkeit in der Steuerbilanz aufzulösen. Die dem Urteil zugrundeliegende Vereinbarung sah vor, dass die Verbindlichkeit nur aus künftigen Jahresüberschüssen und einem eventuellen Liquidationserlös zu bedienen sei. Eine Vereinbarung bezüglich der „Tilgung aus sonstigem freien Vermögen“ fehlte. Der BFH rückte die vereinbarte Klausel in die Nähe eines Forderungsverzichts gegen Besserungsschein und bejahte die erfolgswirksame Auflösung der Verbindlichkeit. Es fehle an der gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung des Schuldners am Bilanzstichtag.













