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Rangrücktritt in Zeiten der Krise kann zu steuerpflichtigen Gewinnen führen

Bild: Rangrücktritt in Zeiten der Krise kann zu steuerpflichtigen Gewinnen führen
Steuerberater Rudolf Streif von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer.
Steuerberater Rudolf Streif von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer.

(openPR) Gerät eine Kapitalgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten so besteht oft akuter Handlungsbedarf. Denn oft kann die Gesellschaft schon bald ihre fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr rechtzeitig bedienen. Um die Kapitalgesellschaft vor Illiquidität und damit vor der Insolvenz zu retten, kommt es nicht selten vor, dass die Gesellschafter ihrer Gesellschaft in Folge dessen ein Gesellschafterdarlehen gewähren.

Besteht jedoch die Krise weiter fort und ist die Kapitalgesellschaft nur mit einer geringen Eigenkapitaldecke ausgestattet, dann droht trotz der zugeführten Liquidität der Gesellschaft die Überschuldung. Wird nun versucht, der Überschuldung zu entgehen in dem der Gesellschafter einen Rangrücktritt zugunsten der Gesellschaft ausspricht, kann der Gesellschaft eine unerwartete Steuerschuld drohen, wenn darin ein Vorbehalt enthalten ist, was die zukünftige Rückführung betrifft, warnen die Steuerberater der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. § 5 Abs. 2a EStG sagt aus, dass Verpflichtungen, die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne anfallen, erst anzusetzen sind, wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind. Trifft diese Norm zu, dann ist das gewährte Darlehen gewinnerhöhend auszubuchen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 30.11.2011 (I R 100/10, veröffentlicht 29.02.2012) in einem Fall entschieden dass die Verbindlichkeit auszubuchen ist, wenn im Rangrücktritt vereinbart wurde, dass eine Rückzahlung nicht nur aus zukünftigen Gewinnen, sondern auch aus eventuellen Liquidationsüberschüssen bedient werden kann.

Steuerberater Rudolf Streif von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft in der Einsteinalle in Lahr (Schwarzwald) und im Kinzigtalblick in Seelbach (Schutter) im Ortenaukreis weist darauf hin, dass dieses BFH-Urteil die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Diese ist bisher davon ausgegangen, dass es nur dann unschädlich ist, wenn dieser Vorbehalt zusätzlich noch die Möglichkeit der Tilgung aus sonstigem freien Vermögen vorsieht (Siehe BMF IV B 2 - S 2133 - 10/06).

Mehr Informationen: Steuerberater Lahr informieren http://www.himmelsbach-sauer.de/infothek/rechtsinfos/steuerberater-lahr-informieren-rangruecktritt-zeiten-der-krise-kann-zu-steuerpflichtigen-gewinnen-fu

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