(openPR) Das Brandenburgische OLG hat in einer jüngeren Entscheidung Stellung genommen zu der Frage, ob einem Rangrücktritt ein eigenkapitalersetzender Charakter zukommt und welche Auswirkungen dies auf Anfechtungstagbestände hat.
Nach §§ 32 a Abs. 1, 32 b GmbHG, §§ 135 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Kapital ersetzenden Darlehens Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Der Senat hat nach folgendes entschieden:
Hat ein Gesellschafter mit der Gesellschaft einen Rangrücktritt hinsichtlich seiner eigenen Forderungen gegen die Gesellschaft gegenüber anderen Gläubigern vereinbart und wäre die Gesellschaft ohne diesen Rangrücktritt überschuldet, so sind die Forderungen des Gesellschafters in der Insolvenz der Gesellschaft wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zu behandeln.
Ist trotz Vereinbarung eines Rangrücktritts eine Verrechnung mit Forderungen des Gesellschafters erfolgt, so ist diese gem. §§ 135 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO anfechtbar.
(Quelle: Brandenburgisches Oberlandesgericht, 7-U-191/06, Urteil vom 06.05.2009; Verfahrensgang: LG Frankfurt/Oder vom 18.10.2006, Lexinform)
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, http://www.warm-wirtschaftsrecht.de
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