(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Umzug Kündigungsgrund für DSL-Vertrag?
Vor sechs Monaten hatte sich Frank einen internetfähigen Computer gekauft. Um günstig im Internet surfen zu können, schloß er mit einem namhaften Provider einen Zweijahresvertrag für den Zugang ins Internet einschließlich Internettelefonie. Zwischenzeitlich hat Frank geheiratet. Er wohnt jetzt im Einfamilienhaus seiner Ehefrau in einer anderen Stadt.
Frank wollte den DSL-Anschluß in sein neues zu Hause "mitnehmen", doch sein Provider teilte ihm mit, dass dort keine DSL-fähigen Leitungen liegen, so dass man nicht in der Lage ist an seinem neuen Wohnort einen DSL-Anschluß zu installieren. Daraufhin kündigte Frank den Telekommunikationsvertrag "aus wichtigem Grund" fristlos, denn er will nicht für eine Leistung weiter zahlen, die sein Vertragspartner nicht erbringen kann. Der Provider wies Franks "Sonderkündigung" zurück und verlangt bis zum Ablauf des Zweijahreszeitraumes von ihm die Bezahlung der monatlichen Grundgebühr. Nach Mahnung droht sein Provider nun mit Zahlungsklage. Frank ist ratlos und fragte Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) am 11.11.2010 in einem ähnlichen Fall die Rechte der DSL-Anbieter gestärkt hat. Der BGH entschied in jenem Fall, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Demnach hatte der DSL-Kunde in jenem Fall keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs.1 oder § 314 Abs.1 Satz 2 BGB. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können, so der Bundesgerichtshof. Laut Gericht stellt ein Umzug aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu kam in jenem Fall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche "Gegenleistung" des Providers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und dem DSL-Kunden auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Laut BGH amortisierten sich die Investitionen des Providers bzw.des Telekommunikations-Unternehmens, das dem Kunden unter anderem die notwendige technische Ausrüstung wie einen Router usw. zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahres.
Rudi riet Frank, die Grundgebühr bis zum Vertragsablauf weiter zu zahlen, denn bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung dürfte er keine Erfolgsaussichten besitzen. Das sieht Frank ein. Künftig will er nur noch Verträge schließen, in denen ihm für bestimmte unabwägbare Lebensumstände schriftlich ein Sonderkündigungsrecht zugestanden wird.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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