(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Sind drei Tage Kündigungsfrist in der Probezeit zulässig? ?
Uwes zahlreiche Bewerbungen um einen Arbeitsplatz waren endlich erfolgreich.? ?Als ihm der Arbeitsvertrag zur Unterschriftsleistung und Rückgabe zugeschickt wurde,? ?befand sich dort die Regelung,? ?dass das Arbeitsverhältnis während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen gekündigt werden könne.
Uwe ist in Erinnerung,? ?dass die Kündigungsfrist während der Probezeit zwei Wochen betrage.? ?Er fragte vorsorglich Rudi um Rat.
Rudi stellte fest,? ?dass in dem Vertragsentwurf weder auf eine tarifliche Regelung von Kündigungsfristen noch auf eine analoge Anwendung irgendeines Tarifvertrages verwiesen wird.?
Rudi erklärte Uwe,? ?dass die Frage nach tariflichen Kündigungsfristen auf Grund eines Urteils des? ?Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz? (?LAG?)? von Bedeutung ist.?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit,? ?ein Arbeitsverhältnis während der Probezeit gemäß? § ?622? ?Abs.3? ?BGB mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.? ?Das LAG Rheinland-Pfalz entschied mit Urteil vom? ?06.12.2006,? ?dass eine kürzere Kündigungsfrist tarifvertraglich vereinbart werden kann.
Wenn keine Tarifbindung besteht,? ?können sich die Arbeitsvertragsparteien auf die Anwendung eines Tarifvertrages mit kürzeren Kündigungsfristen einigen.? ?Erforderlich ist laut Gericht in einem solchen Fall,? ?dass die einzelvertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist erkennen lässt,? ?auf welche Kündigungsfrist welchen Tarifvertrages Bezug genommen wird.?
Nach Rudis Ansicht erfüllt die Regelung? "?Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits gekündigt werden mit einer Frist von drei Tagen.?" ?in Uwes Arbeitsvertragsentwurf diese Voraussetzungen nicht.?
Selbst,? ?wenn die dreitägige Kündigungsfrist zufällig in Übereinstimmung mit einer Tarifregelung stehen würde,? ?reicht dies nicht aus.? ?In diesem Fall gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Rudi riet Uwe,? ?die obigen Aspekte mit dem Arbeitgeber zu besprechen und eine wirksame Vereinbarung zu treffen.? ?Uwe hat zwar die Möglichkeit,? ?den Vertrag in vorliegender Form zu unterschreiben,? ?da im Konfliktfall die Dreitagesklausel ohnehin unwirksam ist und die Zweiwochenfrist Kraft Gesetzes gilt.? ?Den Zeit raubenden und im Arbeitsgerichtsprozess auch teuren Ärger kann sich Uwe jedoch ersparen,? ?wenn eine wirksame vertragliche Vereinbarung erzielt wird.?
?(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil:? ?0172? ?82? ?68? ?994
E-Mail:? ?
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