(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Darf der Vermieter die Übergabe der Wohnung an den insolventen Mieter verweigern?
Nach monatelangem Leerstand einer Wohnung seines Vierparteienreihenhauses bei Weimar fand Horst endlich einen neuen Mietinteressenten. Mike wollte die Wohnung mit seiner Familie in drei Wochen beziehen. Auch über die Höhe der Miete wurde man sich schnell einig und so wurde der schriftliche Mietvertrag mit Mietbeginn am 01. Juni einvernehmlich abgeschlossen. Fünf Tage nach Vertragsabschluss las Horst in der Tageszeitung, dass das Amtsgericht/Insolvenzgericht über Mike´s Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet hatte. Horst fand weiter heraus, dass Mike seine ehemalige Wohnung wegen Zahlungsrückständen von mehr als sechs Monaten räumen muss.
So einen Mieter wollte Horst nicht haben und focht den mit Mike abgeschlossenen Mietvertrag wegen Täuschung an.
Doch Mike schien bereits Gerichtserfahrungen zu besitzen, denn als Reaktion auf die Anfechtungserklärung erhielt Horst ein Anwaltsschreiben mit der Aufforderung, den mit Mike abgeschlossenen Mietvertrag zu erfüllen und diesem die Wohnungsschlüssel und die Mietwohnung - wie im Mietvertrag vereinbart - per 01. Juni zu übergeben. Im Weigerungsfalle wurde Horst angedroht, dass Mike mit seiner Familie in ein Hotel einziehen würde und Horst die Hotelkosten als Schaden zu ersetzen hätte. Außerdem würde Klage auf Vertragserfüllung und Übergabe der Wohnung erhoben werden.
Horst war außer sich und bat Rudi um Rat. Schließlich ging es um nicht unerhebliche Beträge und um ein hohes Prozesskostenrisiko.
Rudi erfuhr von Horst, dass Mike in der Mieterselbstauskunft seine tatsächlichen finanziellen Verhältnisse, insbesondere seine Zahlungsunfähigkeit, verschwiegen hatte. Die Anfechtung des Mietvertrages wegen Täuschung ist daher begründet. Außerdem kann Rudi Horst mit einer Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 16.11.2005 helfen, mit der die Position der Vermieter bei insolventen Mietern gestärkt wird (Az: 6 T 312/05 und 6 S 226/05). In jenem ähnlich gelagerten Fall begehrte der zahlungsunfähige Mieter im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wohnungsüberlassung. Das Landgericht lehnte dies ab, da sich aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergibt, dass die Forderungen des Vermieters gefährdet sind, denn der Mieter kann über sein Vermögen nicht unbeschränkt verfügen. Sonstige Werte zur Begleichung der Miete stehen nicht zur Verfügung. Laut Gericht muss der Mieter unter diesen Umständen über seine Vermögensverhältnisse vor Abschluss des Mietvertrages aufklären. Nur dies ermöglicht dem Vermieter eine freie Entscheidung, ob er dennoch mit dem Interessenten in Kenntnis der Umstände, die die Realisierung der Miete schwierig bis aussichtslos gestalten, einen Vertrag abschließen will.
Horst weiss jetzt, was er Mike´s Anwalt antworten wird. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung braucht sich Horst nicht zu fürchten. Und auf Mike´s Drohung kennt Horst Dank Rudis Rat die passende Antwort, denn es stellt sich hier die Frage, ob Mike sich durch Abschluss des Vertrages in Kenntnis seiner Vermögenslage nicht eines Eingehungsbetruges strafbar gemacht hat.
(besprochen/mitgeteilt von RECHTSANWALT Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail:
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Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69
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