(openPR) Bochum. Studenten sind häufige Wohnort- und damit auch Wohnungswechsler. Müssen sie beim Auszug grundsätzlich renovieren? Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund e. V. erklärt im Hochschulmagazin UNICUM: "Es gibt hier keinen Automatismus. Mieter müssen nur renovieren, wenn das im Mietvertrag wirksam vereinbart ist und die Voraussetzungen der Vertragsregelungen auch erfüllt sind."
Ab sofort steht Ropertz den UNICUM Usern im Forum unter www.unicum.de zu Mietrechtsfragen Rede und Antwort. Bei der Renovierungsfrage verweist Ropertz auf die genaue Formulierung im Mietvertrag: "Regelungen, nach denen Mieter immer bei ihrem Auszug anstreichen und tapezieren sollen, sind unwirksam. Das gilt auch für 'starre Renovierungsfristen', nach denen in bestimmten Zeitabständen Schönheitsreparaturen durchzuführen sind, beispielsweise im Bad nach drei oder im Wohn- und Schlafzimmer nach fünf Jahren. Folge für den Mieter ist, er kann ausziehen, ohne vorher renovieren zu müssen."
Aber wenn nur zwei Worte, wie zum Beispiel "im Allgemeinen", vor den Renovierungsfristen stehen oder von möglichen Fristverlängerungen die Rede ist, kann die Schönheitsreparaturklausel wirksam sein.
Und wie steht´s, wenn der Mieter eine unrenovierte Wohnung anmietet und deshalb schon beim Einzug "freiwillig" renoviert? Muss er dies beim Auszug dann noch einmal tun? "Ja! Denn bei freiwilligen Arbeiten spielt es keine Rolle, ob die Wohnung bei Mietbeginn renoviert oder unrenoviert war. Die im Mietvertrag wirksam vereinbarten Renovierungsfristen beginnen mit dem Einzug in die Wohnung zu laufen, auch wenn dem Einzug eine freiwillige Renovierung vorausgegangen ist. Nur wenn der Mieter sich bei Mietbeginn verpflichtet hat, zu renovieren, entgeht er der Renovierungspflicht bei Auszug", so Ropertz.










