(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Wohnflächenunterschreitung: Mietminderung ausgeschlossen?
Beim Ausmessen seiner Dachgeschosswohnung stellte Tobias fest, dass die Wohnfläche 12,5 qm kleiner war, als in seinem Mietvertrag vom Vermieter angegeben wurde. Er minderte daraufhin die Miete und die Betriebskostenvorauszahlungen. Sein Vermieter widersprach der Mietminderung und fordert von Tobias die Zahlung der im Mietvertrag vereinbarten Miete nebst Nebenkostenvorauszahlung sowie die Nachzahlung der geminderten Beträge.
Der Vermieter beruft sich darauf, dass die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient, weil es dort heißt: "Vermietet werden … folgende Räume: Die Wohnung im Dachgeschoss rechts bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, Bad, Diele zur Benutzung als Wohnraum, deren Größe ca. 54,78 qm beträgt. Diese Angabe dient wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich vielmehr aus der Angabe der vermieteten Räume."
Tobias ist ratlos, denn sein Vermieter droht ihm mit Klage. Daher fragt er Rudi um Rat.
Rudi erklärte Tobias, dass die Angabe der Größe der Wohnung in Mietverträgen in der Regel als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Jedoch hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einen ähnlichen Fall am 10.11.2010 entschieden, dass bei obiger Vertragsgestaltung ein zur Minderung der Miete führender Mangel wegen einer Wohnflächenabweichung um mehr als 10 % nicht vorliegt, weil die Angabe der Größe der Wohnung in dem Mietvertrag der Parteien nicht als verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen ist. Mit dieser Formierung haben die Mietvertragspartner ausdrücklich bestimmt, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstands diene, sondern sich der räumliche Umfang der Mietsache aus der Angabe der vermieteten Räume ergeben soll. Deshalb liegt in einem solchem Fall laut BGH keine mangelbegründende Flächenabweichung vor.
Rudi sieht deshalb keine Erfolgsaussichten für Tobias. Er rät ihm zur Zahlung der im Vertrag vereinbarten Miete und Nebenkosten und dazu, künftig die Wohnfläche vor Vertragsunterzeichnung selbst auszumessen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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