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WISSENSWERTES, Rudi Ratlos fragt: Überfluteter Keller - Wer bezahlt den Feuerwehreinsatz?

24.08.201214:12 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: WISSENSWERTES, Rudi Ratlos fragt: Überfluteter Keller - Wer bezahlt den Feuerwehreinsatz?
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG
Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG

(openPR) WISSENSWERTES
Rudi Ratlos fragt:
Überfluteter Keller - Wer bezahlt den Feuerwehreinsatz?

Als Volker übers Wochenende verreist war, ist im Heizungskeller seines Mietshauses das Ausgleichsgefäß der Brunnenpumpe gerissen. Sämtliche Keller seiner Mieter wurden überflutet. Eine Mieterin hatte die Feuerwehr gerufen, um die Keller leer zu pumpen. Die Rechnung in Höhe von 510 EUR der Stadt für den Feuerwehreinsatz erhielt Volker.

Volker lehnt die Begleichung der Rechnung ab, weil er die Feuerwehr nicht gerufen hatte. Seiner Meinung nach war der Feuerwehreinsatz nicht notwendig gewesen. Er hätte die Keller anderweitig und viel kostengünstiger leerpumpen können. Die Stadt bleibt jedoch bei ihrer Forderung gegen Volker. Ihrer Ansicht nach müsse der Eigentümer und nicht die Mieterin zahlen, weil er das größere Interesse an der Sicherung der Gebäudesubstanz habe. Volker war ratlos und fragte Rudi um Rat.

Rudi fand heraus, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig am 09. April 2010 in einem ähnlichen Fall zu Gunsten des Hauseigentümers und Vermieters entschieden hatte. Laut Gericht richtet sich die Zahlungspflicht für Feuerwehreinsätze nach den Gebührensatzungen, welche die Kommunen erlassen (dürfen). In jenem entschiedenen Fall bestimmte die Satzung einer Stadt aus Niedersachsen, dass der "Antragsteller" die Einsatzkosten der Feuerwehr trägt. Somit muss nur derjenige zahlen, der die Feuerwehr angefordert hat, also nicht automatisch der Vermieter oder Eigentümer des Hauses und auch nicht Mieter und Vermieter gemeinsam. Hat eine andere Person als der Hauseigentümer bzw. Vermieter die Feuerwehr angefordert, dann darf die Behörde den Hauseigentümer nicht mit der Begründung zu den Kosten heranziehen, dass die Einsatzkräfte in seinem Interesse gehandelt haben.

Volker sieht seine Ansichten durch die vorgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus Niedersachsen bestätigt. Rudi wies Volker noch darauf hin, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung noch nicht rechtskräftig war. Als Argumentationshilfe wird sich Volker dennoch darauf berufen.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha) 

Mobil: 0172 82 68 994
E-Mail: E-Mail

Büro: 99947 Bad Langensalza, Wiebeckplatz 03 
Zweitbüro: 99867 Gotha, Südstraße 69

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