(openPR) Entgegen der allgemeinen Auffassung sind zusätzlichen Zahlungen an den Arbeitnehmer in Form von vermögenswirksamen Leistungen nicht steuer- und sozialversicherungsfrei.
Die Grenze für die Arbeitnehmersparzulage von Alleinstehenden liegt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen von EURO 20.000,00, für „wohnungswirtschaftliche Zwecke“ sogar nur bei EURO 17.900,00.
Bei Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag.
Sollten diese Grenzen überschritten werden, kommt es zu keiner Auszahlung der Arbeitnehmersparzulage an den Arbeitnehmer.
Mit dem Arbeitnehmer sollte diese Tatsache besprochen und gegebenenfalls Alternativen aufgezeigt werden.



