(openPR) Wer als Arbeitnehmer entsprechend den tarifvertraglichen Regelungen monatlich bis zu 40 Euro vermögenswirksame Leistungen vom Arbeitgeber erhält, muss darauf Steuern und Sozialversicherungsbeiträge entrichten.
Geschickter ist es, diese Beiträge in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, beispielsweise in einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 3 Nr. 63 EStG). Damit würden diese steuer- und sozialversicherungsfrei. Erst zum Versorgungszeitpunkt werden die Leistungen steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung).










