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Olaf Haubold: Genossenschaften und bAV-Durchführungswege

(openPR) Ohne Betriebliche Altersvorsorge (bAV) wäre das deutsche Rentensystem noch desolater - Rolle der Genossenschaften bislang unterschätzt

Willich, 22.02.2017. „Die Betriebliche Altersvorsorge spielt in Deutschland eine wichtige Rolle, wenn es um die Vorsorge für Arbeitnehmer geht“, erklärt Genossenschaftsberater Olaf Haubold. Dies sei auch der Grund, weshalb die Betriebliche Altersvorsorge – abgekürzt bAV – von allen empfohlen würde. „Doch wer nicht aufpasst, hat im Alter weniger als geplant. Dies hängt insbesondere mit der Frage zusammen, ob man auch alle sogenannten Durchführungswege nutzt“, erklärt Rentenexperte Olaf Haubold. Die Betriebliche Altersvorsorge oft auch Betriebliche Altersversorgung genannt, zählt zur „zweiten Schicht“ der Altersversorgung in Deutschland. Die erste ist die gesetzliche Rente, zur zweiten gehört beispielsweise noch die Riesterrente. Die dritte Schicht sind dann private Rentenansprüche – beispielsweise von Versicherungsunternehmen.



Vermögenswirksame Leistungen: Höchstgrenzen beachten
Generell hat die Bundesregierung sogenannte Höchstgrenzen eingeführt. Diese liegen bei den Vermögenswirksame Leistungen (VWL) bei Ledigen bei 20.000 Euro (verheiratet 40.000 Euro) Jahreseinkommen. Dieser Betrag kann noch durch Freibeträge, beispielsweise für Kinder, erhöht werden. Die letzte Erhöhung fand dabei 2009 statt. „Durch das vergleichsweise niedrige Einkommensniveau in Deutschland gehen Experten davon aus, dass heute mehr Arbeitnehmer einen Anspruch haben als zu diesem Zeitpunkt“, so Olaf Haubold. Es lohnt sich also in jedem Fall, seine Ansprüche auf Vermögenswirksame Leistungen prüfen zu lassen.

Besonderheit Genossenschaften
Genossenschaften fällt dabei durch das 5. Vermögensbildungsgesetz und das Wohnungsbau-Prämiengesetz unter bestimmten Umständen eine besondere Rolle zu, da sie gewisse Kombinationen zulassen. So ist es bei Genossenschaften, die diese Durchführungswege anbieten, generell möglich, gleich drei Förderarten zu nutzen. „Voraussetzung ist, dass die Genossenschaft auch wohnungswirt-schaftliche Zwecke in ihrer Satzung vorsieht und umsetzt“, erklärt Haubold. In der Praxis kann das dann unter Berücksichtigung der aufgeführten Einkommensgrenzen wie folgt aussehen: Für die ersten 400,-- Euro erzielt man 20 Prozent Arbeitnehmersparzulage, für weitere 470,-- Euro 9 Prozent des Einkommens. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für weitere 512,-- Euro 8,8 Prozent als Wohnungsbauprämie zu erhalten. Hier sind auch die Verdienstgrenzen mit 25.600 Euro (ledig) und 51.200 Euro (verheiratet) etwas höher. Diese Vorteile können jährlich beantragt werden und werden als staatliche Förderung gewährt. Der Vorteil liegt dabei in der Tatsache, dass sich die Vorteile unter Berücksichtigung der Höchstgrenzen addieren. Maximal lassen sich so 37,8 Prozent bzw. rund 168.-- Euro pro Jahr sparen, ohne dass hierfür eigenes Kapital aufgebracht werden müsste. Für Arbeitnehmer, die der genannten Zielgruppe angehören ergibt sich hier ein echter Vorteil. „Leider sind die Chancen, die durch Genossenschaften existieren in der Breite noch wenig bekannt“, meint Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Dabei zeichnet sich die Rechtsform der Genossenschaft ohnehin durch viele Vorteile aus – so beispielweise durch Mitsprache- und Mitentscheidungsrechte und durch die hohe Insolvenzsicherheit

Weitere Informationen unter http://www.cc-eg.de

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