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Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Reform des Genossenschaftsgesetzes zum 17.07.2017

Bild: Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Reform des Genossenschaftsgesetzes zum 17.07.2017

(openPR) Willich, 22.09.2017. Der Gesetzgeber hat in der sommerlichen Pause am 22.07.2017 ein „Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften – Abkürzung: GenTraG“ veröffentlicht. „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt, möchte man meinen. Dahinter verbirgt sich kein neues Gesetz, sondern die neuerliche Änderung des 1867 vom Abgeordneten Hermann Schulze aus Delitzsch in den Preußischen Landtag eingebrachten Genossenschaftsgesetzes“, erklärt Genossenschaftsberater und Genossenschaftsgründer Olaf Haubold. Die Taktfrequenz werde laut Haubold immer kürzer. Ob die Änderungen dem Bürokratieabbau und der Transparenz oder anderen Zielen dienten, werde man sehen.


„Zum Thema Bürokratieabbau kann man meinen, dass die Weitergabe der Satzung in Druckform bei der Aufnahme eines neuen Mitgliedes nunmehr unterbleiben kann, wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist und dem Antragsteller ein Ausdruck der Satzung angeboten wird“, so Olaf Haubold. Ganz in die andere Richtung fallen dann neue Formulierungen wie: „Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.“ Hier bestehe also noch Unklarheit.
Insgesamt beträfen die Änderungen 78 Textpassagen oder Einfügungen im Gesetz. Die Vorstände und Aufsichtsräte von Genossenschaften seien also gut beraten, sich mit ihren Genossenschaftsverbänden zu beraten und sich über die Änderungen und ihre Auswirkungen informieren zu lassen, wie dies Schwerpunkt der Beratungsleistungen der Cooperative Consulting eG von Genossenschaftsberater Olaf Haubold sei.
„Die aus meiner Sicht wesentlichste Änderung betrifft die Einfügung des Paragraphen 21b ‚Mitgliederdarlehen’. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz hat der Gesetzgeber die Darlehen mit qualifiziertem Nachrang zur Vermögensanlage erklärt“, erklärt Haubold. Nun sei es aber im Genossenschaftswesen schon lange bewährte Praxis, dass Mitglieder die Projekte ihrer Genossenschaft sowohl mit Genossenschaftskapital (EK), als auch über Darlehen (FK) finanzieren. Da Genossenschaften Ausnahmetatbestände im Vermögensanlagengesetz und im KAGB genießen, blieb dem Gesetzgeber 2015 nichts weiter übrig, als auch hier Ausnahmen zuzulassen. Im Ergebnis ging den Banken möglicherweise zu viel Geschäft verloren, sodass man beim Gesetzgeber insistiert hat, tätig zu werden. „Das Ergebnis ist die erwähnte Einfügung“, so Haubold. Da der §21b nunmehr weiter die genossenschaftliche Praxis unterstreicht, sie jetzt aber – „bürokratieabbauenderweise“ – regelt, hat sich das Thema mit der Festlegung durch die Obergrenze von 1,5 % Zinsen pro Jahr wohl selbst erledigt.
Eingangs war ja schon Hermann Schulze aus Delitzsch erwähnt worden. Dem Gesetzgeber sollte zugerufen werden, dass die Gründerväter des Genossenschaftsgesetzes und der Genossenschaftsbewegung in Deutschland, die jüngst Weltkulturerbe geworden ist, mal Prinzipien für Genossenschaften aufgestellt haben. Die lauten: „Selbstbestimmung, Selbstverwaltung und Selbstkontrolle durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände bei absoluter Staatsferne!“ „Die Einhaltung dieser Prinzipien ist Bürokratieabbau genug und die Transparenz wird in den jährlichen Generalversammlungen gewährleistet“, meint Olaf Haubold.

Weitere Informationen unter http://www.cc-eg.de

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