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Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Müssen Genossenschaften stärker reguliert werden?

Bild: Olaf Haubold, Cooperative Consulting eG: Müssen Genossenschaften stärker reguliert werden?

(openPR) Willich, 13.11.2017. Die Pressemitteilung der Eventus eG vom 22.08.2017 auf deren Homepage zu offensichtlichen Unregelmäßigkeiten hat zu einer neuerlichen Diskussion darüber geführt, Genossenschaften strenger zu regulieren und sie von den Ausnahmetatbeständen des Vermögensanlagengesetzes zu befreien. „Das ist natürlich vollkommener Unsinn und zeigt mal wieder, wie ein seit mehr als 150 Jahren bewährtes genossenschaftliches Konzept der Selbstverwaltung und Kontrolle demontiert werden soll“, sagt Olaf Haubold, Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG.



Genossenschaften handeln nach den bewährten Prinzipien „Selbstbestimmung“ – „Selbstverwaltung“ und „Selbstkontrolle“. Dabei erfolgt die Kontrolle durch einen gesetzlichen genossenschaftlichen Prüfungsverband, der wiederum durch die Wirtschaftsministerien der Länder, in denen der Verband seinen Sitz hat, kontrolliert wird. „Die den Verband führenden Wirtschaftsprüfer unterliegen der Kontrolle der Wirtschaftsprüferkammer und unterziehen sich regelmäßig einer Qualitätskontrolle und Zertifizierung“, erklärt Genossenschaftsgründer Haubold.

Diesen Umstand hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) in ihren Auslegungsschreiben zur Anwendung des KAGB vom März 2015 wie folgt Rechnung getragen: „Genossenschaften i. S. d. GenG (eG) sind Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck, schließt eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht aus. Regelungen in der Satzung einer Genossenschaft, die dieser Beteiligungen an anderen Unternehmen erlauben, sind daher in diesem Zusammenhang unbedenklich, da von solchen Satzungsbestimmungen nur im Rahmen der Vorgaben des Genossenschaftsgesetzes zum Förderzweck Gebrauch gemacht werden darf. Bei wertender Gesamtschau verfolgt demnach eine Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG regelmäßig keine festgelegte Anlagestrategie, sodass kein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 KAGB vorliegt. Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Genossenschaftsgesetzes, insbesondere des genossenschaftlichen Förderzwecks, unterliegt der regelmäßigen umfassenden Prüfung der Prüfungsverbände (§§ 53 bis 64c GenG).“

„Zurück zur Eventus eG, nun ruft man schon, der Prüfungsverband habe hier versagt und fordert Schadenersatz“, so Olaf Haubold. Der Pressemitteilung der Eventus eG vom 22.08.2017 ist wortwörtlich folgender Inhalt zu entnehmen: „In den letzten Tagen haben sich Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass sich der Vorstandsvorsitzende und die Aufsichtsratsvorsitzende der Eventus eG pflichtwidrig verhalten haben.
Unter Leitung des Vorstandsmitglieds Edwin Mailänder wird die Aufklärung betrieben. Dazu wurde eine namhafte Anwaltskanzlei mandatiert. Beim Landgericht Stuttgart wurde bereits ein Arrest erwirkt, um Vermögen zu sichern. Vorsorglich wurden die BaFin und die Staatsanwaltschaft unterrichtet. Es wird alles unternommen, um weiteren Schaden abzuwenden.“

„Es erschließt sich dem Leser zwar nicht, was eine Unterrichtung der Bafin bringen soll, die intensive Zusammenarbeit mit dem zuständigen Prüfungsverband wäre hier sinnvoller, aber das Thema steht noch am Anfang und man sollte keine voreiligen Schlussfolgerungen ziehen“, erklärt der Vorstand der Cooperative Consulting eG.

Wesentlich sei doch, dass strafrechtliche Anhaltspunkte zur Veröffentlichung auf der Homepage geführt hätten. „Sollte sich dieser Anhaltspunkt tatsächlich erhärten lassen, was hat dann das genossenschaftliche Prüfungswesen damit zu tun“, fragt Haubold. Und weiter: „Wir haben bei anderen derartigen Tatbeständen schon große WP Gesellschaften gesehen, denen strafbewährte Sachverhalten über Jahre nicht aufgefallen sind. Das ist auch mit einer noch stärkeren Regulierung und weiteren Bevormundung und staatlichen Beschneidung der Selbstbestimmung des Souverän, der das Staatswesen tragen sollenden Bürger, nicht zu erreichen“. Zudem habe keiner daran gedacht, die Zuverlässigkeit von WP-Gesellschaften generell in Frage zu stellen. „Die Insolvenzquote von Genossenschaften von weniger als 0,1 Prozent zeugt zudem vom Funktionieren der genossenschaftlichen Prinzipien“, so Genossenschaftsgründer Olaf Haubold.


Weitere Informationen unter http://www.cc-eg.de

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