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Cooperative Consulting eG: Die letzte Reform des Genossenschaftsgesetzes

Bild: Cooperative Consulting eG: Die letzte Reform des Genossenschaftsgesetzes

(openPR) Willich, 28.11.2017. „Die Reform des Genossenschaftsgesetzes vom 22.07.2017 hat die genossenschaftliche Prüfung gestärkt und die Prüfungsverbände verpflichtet, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Sachverhalte des Vermögensanlagengesetzes zu informieren“, sagt Olaf Haubold, Genossenschaftsgründer und Genossenschaftsberater der Cooperative Consulting eG. Die aktuelle Reform beinhaltet dabei wesentliche Änderungen nach der grundlegenden Reform vom 18.08.2006. „Dabei können sich Genossenschaften nicht über einen ständigen Änderungsmodus zu beschweren.


Im Verhältnis dazu hat das deutsche Einkommensteuergesetz alleine im letzten Jahr 311 Änderungen erfahren, fast eine Änderung pro Kalendertag“, so Genossenschaftsgründer Haubold.

Eine der wesentlichen Änderungen zu den Prüfungen des gesetzlichen Verbandes betreffen den Paragrafen 58 Absatz 1 Genossenschaftsgesetz (GenG), dem folgender Satz angefügt wird: „Im Prüfungsbericht ist Stellung dazu zu nehmen, ob und auf welche Weise die Genossenschaft im Prüfungszeitraum einen zulässigen Förderzweck verfolgt hat.“ Die Verfolgung des Förderzweckes ist für Genossenschaften eine zwingende Voraussetzung, von den Ausnahmetatbeständen des Vermögensanlagegesetzes zu partizipieren. Laut Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist diese zwingende, im Genossenschaftsgesetz verankerte Ausrichtung auf einen besonderen Förderzweck notwendig, um eine im Vordergrund stehende, fondstypische reine Gewinnerzielungsabsicht auszuschließen. „Folgerichtig verlangt der Gesetzgeber nun, die Kontrolle dieser Förderzweckausrichtung durch die gesetzlichen Prüfungsverbände“, so Genossenschaftsberater Olaf Haubold.

Nach Paragraf 62 Absatz 3 GenG ist der Verband berechtigt, der BaFin eine Abschrift eines Prüfungsberichtes ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen im Sinne des Paragraf 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs vorliegen könnte. Der Gesetzgeber alimentiert die Verbände also, es zu tun und spricht von „Berichtigung“.
Die BaFin wird es als „Verpflichtung“ interpretieren.

Es wird in der Praxis interessant sein zu beurteilen, wie hier insbesondere die investierenden Mitglieder in die Verfolgung des Förderzweckes eingebunden werden. Nach Gesetz verfolgen die investierenden Mitglieder keinerlei Förderzwecke und haben reine pekuniäre Interessen. Die Möglichkeit, dieser Mitgliedergruppe jetzt das Stimmrecht komplett in der Generalversammlung entziehen zu können, stärkt diese Position noch. „In kapitalmarktorientierte Genossenschaften sind heute jedoch oft mehr als 90 Prozent investierende Mitglieder. Das Thema dürfte spannend bleiben“, so der Vorstand der Cooperative Consulting eG., Olaf Haubold.

Weitere Informationen unter http://www.cc-eg.de

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