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Arztethischer „Katechismus“? Wehret den Anfängen

29.08.201211:02 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Wer da „glaubte“, die verfasste Ärzteschaft – allen voran die hochrangigen Standesvertreter – würden sich einer offenen Diskussion über das frei verantwortliche Sterben stellen, sieht sich nunmehr nach der auf dem 114. Deutschen Ärztetag verabschiedeten ärztlichen Musterberufsordnung „getäuscht“.



Unverhohlen wurde über eine Abstimmung (die zunächst das „Gütesiegel“ einer demokratischen Konsensfindung für sich beanspruchen kann) das Grundrecht der Gewissensfreiheit der deutschen Ärzteschaft versenkt und wie es scheint, wurde mit dem Verbot der Mitwirkung des Arztes bei einem frei verantwortlichen Suizid eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen in geradezu vorbildlicher Weise dem „Grundgesetz der ärztlichen Sittlichkeit“ entsprochen.

Die Arztethik mündet nunmehr in einen „arztethischen Katechismus“, der von den amtierenden Ärztefunktionären verantwortet wird, getreu der Losung:
„Im Innersten seines Gewissens entdeckt der Arzt ein Gesetz, das er sich nicht selbst gibt, sondern dem er gehorchen muss und dessen Stimme ihn immer anruft, das Gute zu lieben und zu tun und das Böse zu meiden und so, wo nötig, in den Ohren des Herzens tönt ... Denn der Arzt hat ein Gesetz, das von Hippokrates seinem Herzen eingeschrieben ist, dem zu gehorchen eben seine Würde ist und er hieran von den Nachfolgern Hippokrates stets aufs Neue zu erinnern ist.“

Und in der Tat: Ranghohe Ärztefunktionäre sind fortwährend bemüht, die Ärztinnen und Ärzte hierzulande an das „Gesetz“ zu erinnern, damit scheinbar Böses in Gestalt der Suizidassistenz eines schwersterkrankten und sterbenden Menschen vermieden werden kann.
Der „Lohn“ des arztethischen Ungehorsams besteht nun zwar nicht im „Tod“, wohl aber in möglichen berufsrechtlichen Sanktionen und es ist meines Erachtens nach hohe Zeit, dieser ethischen „Inquisition“ ein Ende zu setzen.

Unsere Gesellschaft bedarf keiner Ärzteschaft, die ihrer individuellen Gewissensentscheidung durch die eigenen Ärztefunktionäre und Delegierten in den Ärzteparlamenten „beraubt“ wird, nur weil diese meinen, dass fragwürdige Erbe eines ohne Frage ehrenhaften Hippokrates bewahren zu müssen und es nach Lehnsherrenart und Gutdünken wahlweise interpretieren zu können.

Auch Ärzte können und dürfen das „Erbe“ Hippokrates ausschlagen, wie sich unschwer aus der Problematik zum Schwangerschaftsabbruch ergibt und allen voran die Bundesärztekammer bleibt in ablehnenden Haltung zur ärztlichen Suizidassistenz eine Argumentation schuldig, warum das Töten des Lebens bei einem Schwangerschaftsabbruch durchaus in die freie Gewissensentscheidung der Ärzteschaft gestellt ist, während dies expressis verbis bei der Suizidassistenz ausgeschlossen sein soll?

Entweder beinhaltet das „Grundgesetz ärztlicher Sittlichkeit“ einen eklatanten Widerspruch oder aber die zur Interpretation Berufenen sind schlicht und ergreifend überfordert! Nun ist nicht Jeder dazu berufen, schwierigste verfassungsrechtliche Fragen umfassend zu klären und da wäre es schon wünschenswert, wenn auch die BÄK auf die bisher ergangenen Voten u.a. der Ethikräte gebührend eingeht und zwar in der Sache!

Es kann und darf nicht sein, dass gebetsmühlenartig der Palliativmedizin das Wort geredet wird und dass nun zu allem Überfluss noch eine repräsentative Bevölkerungsumfrage des DHPV scheinbar „Neues“ zu Tage fördert. Dem ist mitnichten so, wie sich aus zahlreichen Stellungnahmen und Befragungen ergibt.
Weitaus aufschlussreicher wäre es gewesen, die Einstellung der Bevölkerung zur ärztlichen Suizidassistenz bei schwersterkrankten und sterbenden Menschen zu eruieren. Dass dies nicht geschehen ist, liegt sicherlich daran, dass auch in dieser Frage des Volkes Meinung hinreichend klar ist.

Hierzulande zeichnet sich die Bevölkerung durch ein hohes Maß an Toleranz aus und von daher plädiert die ganz große Mehrheit der deutschen Bevölkerung für eine Liberalisierung der Sterbehilfe-Regelungen.

Auch die palliativmedizinische Sonderethik mit ihrer halbherzigen Position zum Selbstbestimmungsrecht der schwersterkrankten Patienten, die einfach nur dem individuellen Leid entfliehen wollen, wird sich die Frage stellen müssen, in wessen Dienste sie sich zu stellen gedenkt?

Nehmen wir doch bitte den frei verantwortlichen Wunsch eines schwersterkrankten Patienten ernst, der im Zweifel nicht die ohne Frage sinnvollen palliativmedizinischen Leistungen annehmen, sondern „einfach sterben“ möchte.

Innerhalb der Ärzteschaft regt sich zunehmend Unmut über die inquisitorisch anmutende Position der BÄK und dies ist auch nicht sonderlich verwunderlich, hat doch die BÄK zwischen den erst Anfang des Jahres 2011 geänderten Grundsätzen der BÄK zur ärztlichen Sterbebegleitung und dem nachfolgenden 114. Deutschen Ärztetag mit seinem unsäglichen Beschluss zu § 16 MBO-Ä einen radikalen Kurswechsel vollzogen.

„Ethische Überzeugungstäter“ zeichnen dafür die Verantwortung und es bleibt zu hoffen, dass diese in der ethischen Grundsatzdebatte an ihre Argumentationspflicht erinnert werden. Das stetige Hervorheben eines „Wir Ärzte…“ ist mittlerweile mehr als peinlich, ersetzt es doch nicht die kritische Analyse auch einer auf dem Deutschen Ärztetag getroffenen Mehrheitsentscheidung speziell unter demokratiepolitischen Aspekten.

Die schlichte Frage in diesem Zusammenhang lautet: Kann das Grundrecht zur freien Gewissensentscheidung durch einen Konsens im demokratischen Verfahren seines wesentlichen Kerns enthoben werden, zumal in einem Berufsstand, bei dem das individuelle Gewissen in besonderer Weise auch nach dem geltenden Berufsrecht der Ärzteschaft geschützt wird?

Nun – ich meine, nein und zwar aus guten Gründen: Es gilt zuvörderst, den rechtsethischen Grundstandard unseres GG zu bewahren und dieser hat sich im Zweifel auch in Kollisionsfällen mit einer spezifischen Berufsethik gegenüber zu behaupten, und zwar ungeachtet der prinzipiell den Kammern eingeräumten Satzungskompetenz und deren „Absegnung“ in den „Ärzteparlamenten“.
Ein Kollektiv, dass sich ohne erkennbare Not über die Gewissensfreiheit der Ärzte hinweg setzt und hierbei auf die Akzeptanz setzt, dass die „Entscheidung“ demokratisch legitimiert ist, verkennt nachhaltig den individualrechtlichen Gehalt der Grundrechte, der selbstverständlich auch im Innenverhältnis zwischen den Kammern und ihren Mitgliedern unverändert Geltung beansprucht, auch wenn ansonsten das „Demokratie-Argument“ sehr schwer wiegt.

Angesichts einer fundamentalen Wertedebatte ist es daher zu begrüßen, dass die Medien erneut das Thema aufgreifen und zwar auch solche, die vornehmlich an die Ärzteschaft adressiert sind.
Immerhin wird aktuell darüber berichtet, dass sich auch Unmut innerhalb der Ärzteschaft gegenüber der strikten Ablehnung der Suizidbeihilfe durch die BÄK regt (vgl. dazu Pro und Contra Sollen Ärzte beim Suizid assistieren dürfen?, in Ärzte Zeitung v. 22.08.12 >>> http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/sterbehilfe_begleitung/article/820113/pro-contra-sollen-aerzte-suizid-assistieren-duerfen.html http://www.dghs.de/ http://www.dghs.de/fileadmin/user_upload/Dateien/PDF/DGHS_Expertise_gesamt.pdf ).

Ich persönlich meine, dass insbesondere die BÄK zum nochmaligen Nachdenken aufgefordert ist und sich hierbei des hausinternen Sachverstands in der bei der BÄK eingerichteten Zentralen Ethikkommission erinnert.
Eine Arztethik, an der per Zwangsdekret durch die Ärztefunktionäre entgegen dem mehrheitlichen Willen der Bevölkerung und gegen die individuelle Gewissensentscheidung der Berufskollegen festgehalten werden soll, läuft auf eine Bevormundung resp. ethischen Zwangserziehung der deutschen Ärzteschaft hinaus, die in unserer freiheitsliebenden Gesellschaft nur schwer erträglich ist und Gedanken an die Geschichte wach werden lässt.
Diejenigen Ärzte, die sich aufgrund einer von der DGHS initiierten Aktion „Ärzte sollen helfen dürfen!“ (vgl. dazu DGHS >>> http://www.dghs.de/ http://www.dghs.de/fileadmin/user_upload/Dateien/PDF/DGHS_Expertise_gesamt.pdf).

zu ihrer individuellen Gewissensentscheidung bekennen, verdienen allergrößten Respekt und ich vermag keinen Zweifel daran hegen, dass diese Ärztinnen und Ärzte sich durch ein hohes Maß an ethischer Integrität auszeichnen so wie im Übrigen die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats auch.
Von keinem wird das Wort vom „sozialverträglichen Frühableben“ bzw. der „Freigabe der Tötung auf Verlangen i.S.v. § 216 StGB“ geredet. Es geht um Grenzsituationen, die eine angemessene Beurteilung erfahren müssen und da ist es wenig hilfreich, wenn weitere namhafte Palliativmediziner sich davor scheuen, entsprechend „Farbe“ zu bekennen und in einem entscheidenden bioethischen Diskurs es vermeiden, eine klare Position zu beziehen.
Die Palliativmedizin gehört gefördert und muss freilich weiter ausgebaut werden. Hieran gibt es keinen Zweifel so wenig wie an der unumstößlichen Tatsache, dass Freiheitsrechte sowohl der Patienten als auch der Ärzteschaft nicht über Gebühr beschnitten werden sollten.
Und mit Verlaub: Gerade das „Augenma? vermisse ich persönlich bei den ranghohen Vertretern der BÄK und die führenden Palliativ- resp. Intensivmediziner scheinen dafür prädestiniert zu sein, letztlich auch im Interesse ihrer Patienten in Erinnerung zu rufen, dass es trotz bestmöglicher Versorgung und psychosozialer und spiritueller Betreuung es Patienten gibt, die ihrem individuellen und für sie unerträglichen persönlichen Leid entfliehen möchten. Der „schnelle Tod“ als therapeutische Option aus der Sicht der Schwersterkrankten und Sterbenden sollte nicht verworfen werden, denn es ist ihr wohlüberlegter Wille am Ende eines sich neigenden Lebens, über dessen Lebensqualität einzig der betroffene Patient zu entscheiden hat. Es geht eben nicht um die „999“ anderen Patienten, sondern um ein individuelles Einzelschicksal, dem sich unsere Gesellschaft und demzufolge auch nicht unsere Ärzteschaft verschließen sollten.

Anderenorts habe ich in einer Expertise

L. Barth, Das Verbot der „ärztlichen Suizidassistenz“ – eine verfassungsrechtliche Problemorientierung mit einem Geleitwort von Prof. Dr. Dieter Birnbacher, Hrsg. DGHS, 1. Aufl. 2012; online abrufbar unter DGHS >>> http://www.dghs.de/fileadmin/user_upload/Dateien/PDF/DGHS_Expertise_gesamt.pdf

dafür geworben, dass sich die führenden Diskutanten aus den jeweiligen „Lagern“ aus den unterschiedlichsten Professionen etwas bescheiden sollten. Auch wenn es nach wie vor tiefe und scheinbar unüberbrückbare Gräben zwischen und auch innerhalb der Professionen gibt, gilt es, in allen Diskussionsbeiträgen den rechtsethischen Standard unseres Grundgesetzes zu wahren.
Für mich persönlich besteht kein Zweifel: Üben wir Toleranz gegenüber Andersdenkenden und akzeptieren deren selbstbestimmte Entscheidung als auch die - ohne Frage schwierige -Gewissensentscheidung etwa der Ärzte.
Das „Sterben“ als kreatürlicher Prozess mag nicht normierbar sein so wie es einer mit Satzungskompetenz ausgestatteten Ärztekammer nicht gelingen wird, die individuelle Gewissensentscheidung ihrer Mitglieder berufsrechtlich zu präjudizieren.
Bleibt zu hoffen, dass die BÄK und so manche Landesärztekammer nochmals „in sich geht“ und darüber nachdenkt, dass gerade die verabschiedete Verbotsnorm über die Mitwirkung der ärztlichen Suizidbeihilfe dem hohen Berufsstand der Ärzteschaft nicht nur unwürdig, sondern vor allem auch berufsethisch nicht gerecht wird.
Engagierte Ärztinnen und Ärzte bedürfen keiner ethischen Oberlehrer, geschweige denn Zuchtmeister, sondern den zwingend gebotenen Freiraum zur individuellen Gewissensentscheidung, die diese im vertrauensvollen Gespräch mit ihren Patientinnen und Patienten treffen können, ohne hierbei sich selbst argen Gewissensnöten aussetzen zu müssen, denn es gilt auch bei den Grenzfragen am Ende des Lebens: Das Selbstbestimmungsrecht der Patienten führt nicht zur Fremdbestimmung über die Ärzteschaft! Deren Gewissen wird nicht durch die Patienten gebeugt und es fragt sich, warum dies nicht von einer Standesvertretung akzeptiert wird?

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