(openPR) WISSENSWERTES,
Rudi Ratlos fragt: Ungeeichter Wasserzähler - ist die Betriebskostenabrechnung unwirksam?
Mit der Betriebskostenabrechnung seines Vermieters für das vergangenen Jahr ist Thomas nicht einverstanden. Er soll 385 EUR für Wasser- und Abwasser nachzahlen. Die in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen Zählerwerte des Hauptwasserzählers und seines Zwischenzählers sind zwar zutreffend abgelesen worden, jedoch hat Thomas feststellen lassen, dass die Wasserzähler ungeeicht sind. Die Geräte hätten längst durch neue geeichte Wasserzähler ersetzt werden müssen. Thomas ist daher der Ansicht, dass die mit den ungeeichten Zählern gemessenen Verbrauchswerte der Betriebskostenabrechnung nicht zu Grunde gelegt werden dürfen. Er verweigert deshalb die Nachzahlung.
Sein Vermieter behauptet jedoch, dass die Wasserzähler ordnungsgemäß funktioniert haben, so dass Thomas die Nachzahlung leisten müsse.
Thomas ist ratlos und fragte Rudi um Rat.
Rudi fand heraus, dass der Bundesgerichtshof (BGH) am 17.11.2010 einen ähnlichen Fall zu entscheiden hatte. Laut BGH kommt es bei der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben ist.
Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines nicht geeichten Messgerätes, muss der Vermieter darlegen und beweisen, dass die abgelesenen Werte zutreffend sind. Gelingt dem Vermieter dieser Nachweis, steht laut Bundesgerichtshof einer Verwendung der Messwerte die Regelung des § 25 Abs.1 Nr.1a EichG nicht entgegen, wonach eine Eichpflicht für Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie, der thermischen oder elektrischen Leistung, der Durchflußstärke von Flüssigkeiten oder Gasen oder der Dichte oder des Gehalts von Flüssigkeiten, besteht.
In jenem, vom BGH entschiedenen Fall, hat der Vermieter mittels einer Prüfbescheinigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle den Nachweis geführt, dass die Messtoleranzgrenzen eingehalten waren.
Rudi riet Thomas mit seinem Vermieter das Gespräch zu suchen und von ihm die Überprüfung der Wasserzähler durch eine unabhängige technische Prüfstelle zu verlangen. Je nach dem Ergebnis der Überprüfung sollten beide entscheiden, wie weiter verfahren werden soll.
(besprochen/mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard LUDWIG, Bad Langensalza und Gotha)
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