(openPR) Die häufig von ambulanten Pflegediensten in den Pflegeverträgen festgeschriebenen Kündigungsfristen von zwei Wochen sind rechtswidrig, weil sie den Pflegebedürftigen unangemessen benachteiligt. Die Kündigung eines Pflegevertrages ist zu jedem Zeitpunkt möglich, da es sich bei einem Pflegevertrag um einen Vertrag über Dienste höherer Art handelt, dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 09.06.2011 festgestellt. Dem lag folgender Fall zu Grunde: Zwischen einem ambulanten Pflegedienst und einer pflegebedürftigen Dame kam es zum Streit, nachdem die Kundin den Vertrag fristlos gekündigt hatte. Der Pflegedienst verlangte von der Pflegebedürftigen die Bezahlung bis zum Ablauf der im Pflegevertrag vereinbarten Kündigungsfrist. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof nun feststellte. Die entsprechende Klausel in Pflegeverträgen ist unwirksam. Pflegedienste, die entsprechende Klauseln in ihren Verträgen anwenden, sollten ihre Kunden darüber informieren. Für Pflegebedürftige ist somit klargestellt, dass sie sich von Pflegeverträgen unproblematisch und schnell lösen können. Das gilt allerdings nicht für das Kündigungsrecht der Pflegedienste: Diese können nur dann kündigen, wenn der Pflegebedürftige die Pflege anderweitig organisieren kann. Das Urteil ist aus Verbraucherschutzgründen zu begrüßen. (BGH vom 9.6.2011 – III ZR 203/10)
Rechtsanwalt Johannes Eiken







