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Mutmaßlicher Sexualstraftäter infolge formaler Gründe wieder frei

27.07.201209:08 UhrVereine & Verbände
Bild: Mutmaßlicher Sexualstraftäter infolge formaler Gründe wieder frei
gegen missbrauch e.V.
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(openPR) Überprüfung der bestehenden Gesetze auf deren Auswirkung erforderlich

Göttingen – Es ist eine juristisch unumgängliche Folge, wie der Pressesprecher des Landgerichts Göttingen Michael Kalde diesen Justizfehler bezeichnet, die dazu geführt hat, dass ein mutmaßlicher Sexualstraftäter aus der Untersuchungshaft entlassen werden musste. Weil der vorsitzende Richter schwer erkrankt war, konnte der für den 10.07.2012 festgesetzte Missbrauchsprozess nicht stattfinden. Nun ist ein für die Öffentlichkeit weiterhin als gefährlich geltender 41-jähriger Kraftfahrer aus Hardegsen wieder auf freiem Fuß. Nicht nur die Anwohner dürften empört darüber sein und dies auch vollkommen zu Recht.

Ungünstiger Prozessverlauf

Dem Angeklagten wurde u.a. zur Last gelegt, er hätte im Oktober vergangenen Jahres versucht, im Stadtpark in Moringen ein 11-jähriges Mädchen zu vergewaltigen. Ursprünglich begann der Prozess bereits im März diesen Jahres, musste jedoch ausgesetzt werden, weil der Beschuldigte den ihm zugewiesenen psychiatrischen Sachverständigen ablehnt hatte. Allerdings stellte der damalige Psychiater fest, es sei davon auszugehen, dass von ihm auch weiterhin Gefahr für die Öffentlichkeit ausgeht. Daraufhin wurde die Hauptverhandlung im Mai vor der Jugendschutzkammer des Landgerichts Göttingen erneut begonnen, doch musste auch der zweite Prozess aufgrund einer schweren Erkrankung des vorsitzenden Richters abgebrochen werden.

Weitere Inhaftierung nicht verhältnismäßig

Eine weitere Inhaftierung des Angeklagten gilt juristisch jedoch als nicht verhältnismäßig, weil dieser sich seit seiner Festnahme insgesamt für mehr als 8 Monate in Untersuchungshaft befand. Juristisch stehen die zur Last gelegte Straftat und das zu erwartende Strafmaß in einem angemessenen Verhältnis zueinander, um so schwerwiegender die Tat eingestuft wird, desto höher fällt der mögliche Rahmen des Strafmaßes aus. In Anbetracht der juristisch geringen Schwere von (versuchten) Sexualstraftaten und des folglich relativ niedrigen zu erwartenden Strafmaßes verhält sich die dem Angeklagten angerechnete Zeit von mehr als 8 Monaten in Untersuchungshaft als zu lang.

Positiver Nebeneffekt

Wenn also jegliche in den Bereich sexuellen Missbrauchs fallende Tatbestände als schwere gewichtet würden, wäre der Angeklagte vielleicht noch in Haft und die Öffentlichkeit somit vor weiteren Taten seinerseits geschützt. Positiver Nebeneffekt einer solchen Anhebung der juristischen Schwere von auch nur versuchten Taten im genannten Bereich wäre die zeitliche Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist für diese. Da zwischen der strafrechtlichen Verjährungsfrist und dem Strafmaß ebenfalls ein angemessenes Verhältnis bestehen soll, würde demnach die strafrechtliche Frist von derzeit 10 auf 20 Jahre angehoben. Die zur Zeit geführten Diskussionen zu dieser Problematik wären damit nicht beendet, könnten aber zunächst ruhen bzw. würden neue Impulse erhalten.

Fazit

Dieser Fall verdeutlicht die Auswirkungen von einer zu intensiven Inanspruchnahme von Zeit für die Führung eines Missbrauchsprozesses und zeigt gleichzeitig, dass durch ungünstige Umstände, wie hier die plötzliche Erkrankung des Richters, die Freilassung eines für gefährlich befundenen Straftäters verursacht werden kann. Außerdem wird die Frage nach einer Überprüfung der bestehenden Gesetze hinsichtlich der juristischen Schwere von Sexualstraftaten sowie der zeitlichen Frist für die Führung eines solchen Prozesses aufgeworfen. Schließlich wurde hier offenbar äußerst leichtfertig mit diesen umgegangen, sonst hätte der Angeklagte wohl kaum mehr als 8 Monate in Untersuchungshaft verbracht. Das Verhältnis zwischen der begangenen Tat und dem Strafmaß muss sicherlich angemessen sein, um dem Beschuldigten fair begegnen zu können, doch ist die Entlassung eines Mannes, der versucht haben soll, eine 11-jährige zu vergewaltigen, auch dem mutmaßlichen Opfer gegenüber fair? Ihr Leid sollte der Schwere entsprechend auch juristisch anerkannt werden. Ihr Peiniger konnte Angaben zufolge die Tat nur deshalb nicht vollenden, weil 2 Brüder sowie ein weiterer Zeuge hinzukamen und es ihr daraufhin möglich war noch rechtzeitig zu fliehen. Nicht zu vergessen die Tatsache, dass der 41-jährige bereits wegen Kindesmissbrauchs vorbestraft war und der Aussage des ihm zu Prozessbeginn zugewiesenen psychiatrischen Sachverständigen nach zweifelsfrei als Gefahr für die Öffentlichkeit gilt.

i.A. Katja Schönfeld und Maren Ruden

Quelle:
Print- Ausgabe des Göttinger Tagesblatts

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