(openPR) OLG Hamm bestätigt hohe Ordnungshaft für Stalker
Der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm hat in seinem Beschluss vom 28.02.2013 (Az. II-1 WF 47/13) eine Verhältnismäßig hohe Ordnungshaft (insgesamt 720 Tag) gegen einen Stalker bestätigt.
Hintergrund dieses Beschlusses waren Entscheidungen des Amtsgerichts Bielefeld (als Familiengericht), welches dem 36-Jährigen Antragsgegner am 06.06.2012 mittels Gewaltschutzanordnung zunächst untersagt hatte, sich der 44-Jährigen Antragsstellerin zu nähern, ihr zu schreiben oder sie anzurufen. Dies wurde in der Folgezeit vom Antragsgegner ignoriert, was das AG Bielefeld dazu veranlasste, dies zunächst am 07.09.2012 mit 90 und sodann, aufgrund weiterer Verstöße gegen die Anordnung, am 16.01.2013 mit weiteren 630 Tagen Ordnungshaft zu ahnden. Hiergegen hatte der Antragsgegner sofortige Beschwerde beim OLG Hamm eingelegt, die jedoch zurückgewiesen wurde.
Bereits das AG Bielefeld stellte fest, dass der Antragsgegner die Antragsstellerin durch hunderte Anrufe, SMS und E-Mails u.a. mit bedrohlichen, auf den Tod Bezug nehmenden Inhalten, massiv terrorisiert habe. Ebenfalls habe der Antragsgegner im Wissen um die Angst der Antragsstellerin vor Spinnen ein Päckchen mit einer lebenden Vogelspinne an die Anschrift der Antragsstellerin (an ihren Sohn adressiert) versendet. Dabei habe die Antragsstellerin "in keiner Beziehung" zu dem Antragsgegner gestanden. Die Hohe Haftstrafe wurde durch das OLG Hamm mit der Begründung bestätigt, dass die Antragsstellerin sehr leide und Ängste aushalten müsse. Es sei daher geboten, den möglichen Rahmen der Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren nahezu gänzlich auszuschöpfen.
Fazit: Immer wieder wird der Opferschutz in Deutschland von Politik und Medien scharf kritisiert. Die jeweils aufgeführten Gründe mögen auch größtenteils ihre Berechtigung haben. Allerdings zeigt die Erfahrung ebenfalls, dass Opfer von Gewalttaten die rechtlichen Möglichkeiten, die ihnen u.a. durch das Strafgesetzbuch und das Gewaltschutzgesetz an die Hand gelegt werden, in aller Regel nicht ausschöpfen. Auf der anderen Seite machen sich Täter in weiten Teilen nicht bewusst mit welchen Konsequenzen sie bei diversen Kontaktaufnahmen zu mutmaßlichen Opfern zu rechnen haben. Die Grenzen zwischen einer straflosen Kontaktaufnahme und einer straf- und gewaltschutzrechtlich relevanten Nachstellung, im Volksmund „Stalking“ genannt, sind mitunter fließend.
Die SH Rechtsanwälte beraten Sie sowohl als Opfer, als auch als mutmaßlicher Täter, gerne über die Ihnen individuell zustehenden Möglichkeiten und Konsequenzen.













