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Clerical Medical: juristischer Super-GAU vor dem BGH am 11.07.2012

Bild: Clerical Medical: juristischer Super-GAU vor dem BGH am 11.07.2012

(openPR) Nachdem Clerical Medical in den vergangenen Monaten bereits eine Schlappe nach der anderen vor diversen Oberlandesgerichten (Stuttgart, Karlsruhe, Celle und München) gegen die von Witt Rechtsanwälte, Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht, PartG (Heidelberg/Berlin) vertretene Mandanten einstecken musste, kam nun der juristische Super-GAU vor dem BGH für Clerical Medical. In dem von Rechtsanwalt Hans Witt geführten Verfahren (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2011, Az: 7 U 146/10) waren diverse rechtliche Fragen vor dem BGH zu klären, der am 11.07.2012 (Az: IV ZR 151/11) zu dem Fall verhandelt hat. Dabei ging es um grundlegende weitreichende rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen und Erfüllungsansprüche gegen CMI.



Der BGH folgte nun laut vorliegender Pressemitteilung des BGH in vollem Umfang in jedem einzelnen Punkt der Auffassung von Witt Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Hans Witt dazu: „Wir freuen uns sehr über diesen großartigen Erfolg, der für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat, und zwar nicht nur für die fremdfinanzierten Modelle, sondern es können alle Kunden von CMI betroffen sein. Clerical Medical hat eine verheerende Niederlage erlitten, wie ich es bislang in einem solchen Umfang und mit einer solchen Deutlichkeit nicht erlebt habe.“

Das OLG Stuttgart hatte einen Erfüllungsanspruch zugesprochen, aber einen Schadensersatzanspruch abgelehnt, da es der Ansicht war, dass ein Schaden nicht gegeben sei, da Clerical Medical die in der Versicherungspolice vorgesehenen Auszahlungen in voller Höhe schulde. Dieser Auffassung folgte der BGH nicht, und wies das Verfahren an das OLG Stuttgart zurück. Rechtsanwalt Hans Witt dazu: „Die Zurückverweisung war zwingend, dass das OLG Stuttgart konsequent keine Feststellungen zu den Aufklärungspflichtverletzungen durch Clerical Medical getroffen hat. Der BGH weist in seiner Pressemitteilung jedoch ausdrücklich darauf hin, dass mindestens drei der von uns Clerical Medical vorgeworfenen Aufklärungspflichtverletzungen durchgreifend sein dürften. Ausreichend ist dabei schon eine Aufklärungspflichtverletzung, damit unser Mandant am Ende einen Schadensersatzanspruch von Clerical Medical erhalten wird, also eine vollständige Rückabwicklung mit Ersatz seines vollständigen Schadens. Damit gehen wir sicher davon aus, dass das Verfahren nunmehr vor dem OLG Stuttgart für unseren Mandanten vollumfänglich zu einem Erfolg führt; zudem kann jetzt sowohl der Schadensersatzanspruch als auch der Erfüllungsanspruch zum Erfolg führen. Schlimmer hätte es für CMI nicht kommen können.“

Auch wenn also der Erfüllungsanspruch, der in diesem Verfahren nur hilfsweise geltend gemacht wurde, am Ende vorliegend keine Rolle spielen wird, so ist dieser von immenser Bedeutung vor allem für diejenigen Kunden, deren Schadensersatzansprüche inzwischen verjährt sind.

Da in zahlreichen Fällen eine Verjährung der Schadensersatzansprüche noch nicht eingetreten sein dürfte, empfiehlt Rechtsanwalt Hans Witt aber, sich sofort an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden: „Wir können es nicht oft genug wiederholen, durch die Verjährungsfrist von 10 Jahren, die taggenau berechnet wird, ist sicher davon auszugehen, dass jeden Tag Schadensersatzansprüche verjähren, da viele Verträge im Jahr 2002 abgeschlossen wurden. Im Hinblick auf das wirtschaftliche Desaster dieser Anlagen, gerade noch bei Fremdwährungsdarlehen mit Schweizer Franken wie bei Finanzierungen mit der Helaba, muss sich jeder überlegen, ob er den Schaden tatsächlich tragen möchte, für den aus unserer Sicht einzig und allein Clerical Medical verantwortlich ist. Und genau das hat der BGH in unserem Verfahren festgestellt.“

Weitere Informationen finden Sie unter:

http://www.witt-rechtsanwaelte.de/fachgebiete/versicherungsmodelle/versicherungsmodelle.html

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