(openPR) Nach dem Urteil des BGH vom 11.07.2012 (u.a. Az.: IV ZR 151/11) gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investment Group Ltd. (CMI) warteten viele mit Spannung auf die nächsten Fälle, bei denen sich die Obergerichte mit der Frage der fehlerhaften Beratung bei dem Abschluss von Lebensversicherungen beschäftigen.
Tatsächlich liegen nach Ansicht von Rechtsanwalt Hans Witt (Witt Rechtsanwälte PartG, Heidelberg / Berlin) in zahlreichen Fällen Falschberatungen bei dem Abschluss von Lebensversicherungen vor. So sprach jetzt aktuell das OLG Frankfurt in einem wichtigen Grundurteil vom 04.09.2013 einem Anleger Schadensersatz zu, der eine Lebensversicherung der inora LIFE Ltd., einem in Irland ansässigen Unternehmen, im Jahre 2004 über die Hoesch & Partner GmbH abgeschlossen und dabei 250.000,00 € investiert hatte (Az.: 7 U 185/11).
Der Rechtsstreit drehte sich um eine fondsgebundene Lebensversicherung mit dem Namen „inora LIFE world invest 300“. Dabei sollte die Wertentwicklung der Lebensversicherung von der Kursentwicklung eines Aktienkorbes abhängen, der 12 internationale Aktien (Blue Chips“) enthält. Die Société Générale, die den Garantiefonds verwaltet, in den die Gelder investiert werden, legte nicht zwangsläufig in diese Aktien an, sondern bildet vielmehr eine Bezugsgröße bei der Ermittlung der auszuschüttenden Rendite. Sollte keine der im fiktiven Aktienkorb enthaltenen Aktien während der letzten 5 Jahre der Laufzeit zu irgendeinem Zeitpunkt niedriger als bei 60 % des Anfangswertes (zu einem festgelegten Stichtag) notieren, so erhält der Anleger 300 % des eingezahlten Kapitals bei einer Gesamtlaufzeit von 12 Jahren zurück („Fall A“). Andernfalls ist – im „Fall B“ – eine Rückzahlung der Prämien garantiert und zudem sollte die Aussicht bestehen, von einer positiven Entwicklung der Referenzaktien zu profitieren. Dabei wurde ein Durchschnittswert des fiktiven Aktienkorbes aus den Kursen jeweils zu Jahresbeginn der ersten fünf Versicherungsjahre gebildet. Ergibt sich im Vergleich eine positive Wertentwicklung, erhöht sich die Ablaufleistung der Versicherung. Aber – und das war der Knackpunkt im zu entscheidenden Fall: erst dann, wenn der Durchschnittswert der Aktien über den vorab für die Garantiegebühr abgezogenen 19,27 % gelegen hätte, hätte der Anleger von der positiven Entwicklung der Referenzaktien profitiert. Darauf wurde der Anleger in dem zu entscheidenden Fall vor dem OLG Frankfurt nicht hingewiesen und somit nicht ordnungsgemäß über das komplizierte Produkt, einer Mischung zwischen klassischer Lebensversicherung und Zertifikat, aufgeklärt.
In dem Grundurteil stellte das OLG Frankfurt fest, dass dem Anleger Schadensersatz zusteht. Ob und in welcher Höhe der Anleger neben seinen investierten 250.000,00 € zzgl. Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auch entgangenen Gewinn (entgangene Anlagezinsen) erhält, wird vor dem OLG Frankfurt noch geklärt werden.
Wer somit glaubte, Clerical Medical sei ein Einzelfall, der dürfte sich schon nach den Urteilen des LG Stuttgart gegen die Generali Lebensversicherungs AG getäuscht sehen. „Wir gehen davon aus, dass es in den nächsten Jahren zu einer Vielzahl solcher Prozesse kommen wird. Derzeit sind viele Anleger durch die Presse noch zu sehr auf Themen wie die Zillmerproblematik (u.a. BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az.: IV ZR 201/10) fokussiert, die gerade nicht zu einem Schadensersatzanspruch führt und finanziell oft wenig bis nichts bringt. Das gleiche gilt für die Erwartung bezüglich des aktuellen Urteils des EuGH vom 19.12.2013 zur Korrektur des alten § 5a VVG (Az.: C-209/12), hier bleib erst einmal die noch ausstehende Entscheidung des BGH abzuwarten. Daher ist es so wichtig, die Rechtsprechung in diesem Punkt hier voranzutreiben“, so Rechtsanwalt Hans Witt, der mit seinen Kolleginnen und Kollegen in den letzten Jahren bereits zahlreiche wegweisende obergerichtliche Urteile u.a. gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical erstritten hat (BGH, Urteil vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 151/11). Nach Angabe von Witt Rechtsanwälte werden jetzt schon weitere Versicherungsgesellschaften mit Schadensersatzansprüchen von Anlegern gerichtlich verfolgt, so u.a. auch gegen die britische Lebensversicherungsgesellschaft Standard Life, die auch gerne von MLP vermittelt wurde. Häufig glänzen die Versicherungen mit mageren Renditen oder gar Verlusten über lange Zeiträume, was verständlicherweise zum Ärger vieler Anleger führt.
Da zahlreiche Versicherungen der inora LIFE Ltd. im Jahre 2004 abgeschlossen wurden, droht nun allerdings die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, da eine taggenau zu berechnende Frist von 10 Jahren ab Vertragsbeginn der Versicherung zu beachten ist. „Wer diese Frist verpasst, hat keine Chance mehr auf Schadensersatz“ warnt Rechtsanwalt Witt. Daher sollte jeder betroffene Anleger sofort handeln und sich bei einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten lassen.












