(openPR) Risiko Pensionskasse:
Arbeitgeber muss bei Kürzungen einstehen
Mit Spannung war das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, 19.06.2012 - 3 AZR 408/10) erwartet worden. Es ging um einen Fall, bei dem der Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchführte. Dabei hatte er in der Zusage vereinbart, dass die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein sollte. Es kam der Störfall: Satzungsgemäß senkte die Pensionskasse wegen einer Schieflage die laufenden Renten. In letzter Instanz entschied nun das BAG, dass der Arbeitgeber für die weggefallenen Leistungen aufgrund der Leistungskürzungen einstehen muss.
Der Fall:
Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2000 bei der Beklagen und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Der Arbeitgeber hatte ihm neben einer im Versorgungsfall aus ihrem Vermögen zu erbringenden Firmenrente eine Betriebsrente zugesagt. Diese sollte über eine Pensionskasse, die ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit war (Pensionskasse der Deutschen
Wirtschaft VVaG), durchgeführt werden. Seit dem 1. November 2003 bezieht der
Kläger von seinem Arbeitgeber die Firmenrente und von der Pensionskasse die Pensionskassenrente. Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass ein Fehlbetrag unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen ist. Im Jahr 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit an den Betriebsrentner eine verringerte Pensionskassenrente aus. Die Kürzung lag zum 01.07.2004,01.07.2005 und 01.07.2006 bei jeweils 1,4 %, sowie zum 01.07.2007 bei 1,37 % und zum 01.07.2008 bei 1,34 %. Die Lebenshaltungskosten stiegen hingegen vom 01.11.2003 bis zum 31.10.2006 um 5,55 %. Der Kläger hat vom ehemaligen Arbeitgeber den Ausgleich der Beträge verlangt, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte.
Das Urteil:
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollen, und macht die Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so hat der Arbeitgeber aus dem arbeitsvertraglichen Grundverhältnis für die Leistungskürzung einzustehen. Diese Verpflichtung folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger erfolgt. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien. Denn dort ist der sehr begrenzte Rahmen geregelt, in dem die Tarifvertragsparteien von den Normen des Betriebsrentengesetzes abweichen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an den Betriebsrentner die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Zwar haben die Parteien vereinbart, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Die dynamische Bezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstreckt sich jedoch nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.
Hinweis für die Praxis:
Entsprechende Satzungsbestimmungen enthalten viele (regulierte) Pensionskassen, die als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) organisiert sind. Das Risiko einer Leistungsabsenkung lässt sich nach diesem Urteil nicht einseitig vom Arbeitgeber auf den Betriebsrentner durch einen entsprechenden Verweis auf die Satzung der Pensionskasse abwälzen. Der Arbeitgeber steht daher in einer erhöhten Haftung Themen noch weiter vertiefen.
Quelle: versicherungspraxis24





