(openPR) Stuttgart, 12. Juni 2012 - Im weltweiten Fußballspieler-Transfermarkt werden oft Ablösesummen für begehrte Fußballspieler in Millionenhöhe bezahlt. Aktuell wird für den Transfer von Lukas Podolski zum englischen FC Arsenal eine Ablösesumme von ca. 13 Millionen Euro fällig.
Ein Verein der Fußball-Bundesliga war nun der Meinung, Transferentschädigungen seien aufgrund des sogenannten Bosman-Urteils des Europäischen Gerichtshofs und der Arbeitnehmer-Freizügigkeit der EU nicht zu aktivieren. Der Bundesfinanzhof hat jedoch seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992 kürzlich wieder bestätigt: Ablösesummen für Fußballspieler sind, nebst Provisionen für Vermittler, keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben. Vielmehr müssen die Vereine für die „Nutzungsmöglichkeit“ am jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut aktivieren. Dieses kann dann über die Vertragslaufzeit abgeschrieben werden. Der Bundesfinanzhof betonte in seinem Urteil ausdrücklich, dass hierbei keine gegen die Menschenwürde verstoßende Bilanzierung von sogenanntem „Humankapital“ vorliegt. Es geht nicht um das Recht am Spieler, sondern um die vom DFB abgesicherte Nutzungsmöglichkeit an diesem.











