(openPR) Ein Unternehmer erfüllt bereits dann nicht die formalen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ansparabschreibung, wenn sich aus der Bezeichnung des (anzuschaffenden) Wirtschaftsguts in der Buchführung nicht ergibt, dass es sich um ein „bewegliches“ Wirtschaftsgut handelt. Dies ergibt sich aus einem rechtskräftigen Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.9.2007.
Im Streitfall war der Kläger erst Einzelunternehmer und betrieb einen Kfz-Handel. Später vermietete er das Betriebsgrundstück an eine GmbH, an der er zu 90% beteiligt war. Damit bestand eine Betriebsaufspaltung. Laut seiner Buchführung plante er auf dem Grundstück den Bau einer „Leichtbauhalle (mobile Leichtbauhalle – fliegender Bau)“ und beanspruchte dafür eine Ansparrücklage in Höhe von 170.000 DM (Anschaffungskosten: 340.000 DM; damalige Ansparrücklage maximal 50%). Schon angesichts der Höhe der Investition hatte das Finanzamt Zweifel daran, ob es sich um ein „mobiles“ (bewegliches) Wirtschaftsgut handelt. Alles deute darauf hin, dass in den Bau einer großen Leichtbauhalle investiert werden sollte, die mit dem Boden fest verankert ist – also um ein unbewegliches Wirtschaftsgut, für deren geplante Anschaffung keine Ansparabschreibung beansprucht werden kann.
Achtung: Auch die Nachfolgeregelung zur Ansparabschreibung, der sog. Investitionsabzugsbetrag, setzt die geplante Anschaffung oder Herstellung eines beweglichen Wirtschaftsguts voraus.
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Die Bezeichnung in der Buchführung lasse nicht den Rückschluss auf ein bewegliches Wirtschaftsgut zu. Die Bezeichnung „Fliegender Bau“ sei nur baurechtlicher Natur und besage nichts über die steuerlich erforderliche Qualifikation als „bewegliches“ Wirtschaftsgut. Eine geplante Halle dieser Größenordnung müsse regelmäßig fest mit dem Boden verankert sein. Daher sei von einem unbeweglichen Wirtschaftsgut auszugehen, da der Kläger die Mobilität der Halle nicht weiter konkretisiert habe.
Nach altem Recht muss das Investitionsvorhaben „bewegliches Wirtschaftsgut“ der Art nach vom Unternehmer näher im Rahmen der Buchführung konkretisiert sein. Dies gilt auch nach neuem Recht für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags – allerdings mit dem Unterschied, dass der Unternehmer das begünstigte Wirtschaftsgut in den dem Finanzamt im Rahmen seiner Steuererklärung einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennen muss (§ 7g Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Quelle: http://www.vsrw.de











