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Steuern sparen wird noch schwieriger

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Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Kanzlei SH+C
Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Kanzlei SH+C

(openPR) „Die in der Vergangenheit von vielen Unternehmen und Freiberuflern genutzte Ansparrücklage wird künftig durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt“, sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Für nach dem 17. August 2007 endende Wirtschaftsjahre ist die Neuregelung des § 7g EStG zwingend anzuwenden.



Unternehmen und Freiberufler können künftig bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd geltend machen. Insoweit ermöglicht der neue Investitionsabzugsbetrag, wie die bisherige Ansparrücklage, eine Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor der Investition. Neu ist, dass in Zukunft auch die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern begünstigt ist und der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz geltend gemacht wird.

„Allerdings wurden die Größenmerkmale für die Inanspruchnahme deutlich verschärft“, sagt Steuerberaterin Winkler. Am Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, darf das Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung mittels Bilanzierung den Betrag von 235.000 Euro nicht übersteigen. Bei Betrieben, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, darf der Gewinn ohne den Investitionsabzugsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigen. „Insbesondere Heil- und Freiberufler, die größtenteils die Einnahmenüberschussrechnung nutzen, werden damit häufig nicht mehr die Investitionsbegünstigung nutzen können“, meint Winkler.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass das betreffende Wirtschaftsgut im Investitionsjahr und im Folgejahr in einem inländischen Firmenteil (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Frist, innerhalb der die Investition getätigt werden muss, wird von bisher zwei auf künftig drei Jahre verlängert. „Nimmt der Unternehmer beispielsweise Ende 2007 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch, muss er erst bis spätestens Ende 2010 investieren“, erklärt Steuerexpertin Winkler. Der Höchstbetrag für die Bildung von Rücklagen wurde auf 200.000 Euro angehoben. Der erhöhte Rücklagenhöchstbetrag für Existenzgründer entfällt.

Erfolgt tatsächlich keine Investition innerhalb dieser Frist, ist der Investitionsabzugsbetrag in dem Steuerbescheid rückwirkend zu ändern, in dem er geltend gemacht wurde. Eine solche Änderung hat die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO mit sechs Prozent pro Jahr zur Folge. Der Zinslauf beginnt dabei 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht worden ist. Auch für den Fall, dass die Investition niedriger ausfällt als geplant, hat insoweit eine Verzinsung zu erfolgen.

Im Investitionsjahr ist der Abzugsbetrag von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts abzuziehen und der zuvor außerbilanziell gebildete Posten einkunftserhöhend aufzulösen. Die um den Investitionsabzugsbetrag gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind dann die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen. Dabei kann zusätzlich eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG mit 20 % sowie die lineare Normalabschreibung in Anspruch genommen werden. Wurde kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen, ist – anders als bisher – künftig bei einer Investition auch die Sonderabschreibung gemäß § 7g EStG mit bis zu 20 % möglich.

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