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Habe ich ein Recht auf einen Zweitjob oder Nebenjob?

08.06.201218:55 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Habe ich ein Recht auf einen Zweitjob oder Nebenjob?
© Marco2811 - Fotolia.com
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(openPR) In der heutigen Zeit gehört ein Nebeneinkommen für viele Menschen mittlerweile dazu. Aus verschiedensten Gründen ist eine Nebentätigkeit für viele Familien erforderlich.
Grundsätzlich hat jeder Bürger unseres Landes das Recht auf freie Berufsausübung, das ist sogar im Grundgesetz verankert.


Ebenso können Sie frei entscheiden, ob Sie einen Nebenjob annehmen wollen. Also den Zweitjob neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit. Selbst wenn Sie Schüler, Student, Rentner, Hausfrau (oder Hausmann) oder gar arbeitslos sind:
Sie haben ein Recht auf einen Zweitjob!
Jedoch gibt es bestimmte Regeln und Vorschriften, die Sie vor bzw. bei der Ausübung Ihrer Nebentätigkeit beachten sollten.
Bevor Sie ein Nebeneinkommen realisieren wollen, informieren Sie Ihren Arbeitsgeber bzw. sorgen Sie für eine Genehmigung
Allerdings haben Sie nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ein Grundsatzrecht auf einen Nebenjob. Das heißt auch, dass Sie dem Grundsatz nach nicht verpflichtet sind, Ihren Arbeitgeber über Ihre Nebentätigkeit zu informieren.
Wenn jedoch in Ihrem Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, Ihren Arbeitsgeber über Ihrer Nebentätigkeit zu informieren, sollten Sie dieser Pflicht auf jeden Fall nachkommen.
Untersagen kann Ihnen Ihr Arbeitgeber einen Nebenjob also nicht. Nur dann, wenn die Interessen des Arbeitgeber durch die Ausübung Ihres Zweitjobs berührt werden könnten.
Viele Arbeitsverträge enthalten aber die sogenannte "Nebentätigkeitsklausel", die besagt, dass die Ausübung von Nebentätigkeiten (das gilt auch für unentgeltliche! Nebenjobs, wie zum Beispiel: Ehrenämter) der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers bedarf, es sei denn, die „Interessen des Arbeitgebers“ werden durch die Nebenbeschäftigung nicht berührt.
Wann darf der Arbeitgeber Ihnen einen Nebenjob untersagen?
Im Folgenden finden Sie die Fälle, in denen Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihren Nebenjob untersagen kann, weil seine Interessen verletzt werden.
• Das Arbeitszeitgesetz regelt, dass die (Gesamt-) Arbeitszeit, während derer Sie tätig sind, täglich acht Stunden je Werktag (Werktage sind die Tage Montag bis Samstag), somit also 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten darf. Die tägliche Arbeitszeit kann bis auf 10 Stunden ausgedehnt werden, sofern innerhalb von 6 Monaten bzw. 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Übrigens: Eine tägliche bzw. wöchentliche Höchstarbeitszeit müssen Sie nicht beachten, wenn Sie Ihre Nebentätigkeit auf selbstständiger Basis ausüben.
• Wenn Ihre Arbeitsfähigkeit unter dem Nebenjob leidet, wenn also Ihr Nebenjob die Ausübung Ihres Hauptarbeitsverhältnisses beeinträchtigt.
Ein Praxisbeispiel: Sie haben einen Nebenjob als Kellner angenommen und schlagen sich hierbei die Nächte um die Ohren. Dass Ihr Schlafbedürfnis dabei zu kurz kommen dürfte, liegt fast auf der Hand. Hier ist es natürlich nur eine Frage der Zeit, dass Ihr Hauptberuf unter Ihrer Nebentätigkeit leidet.
• Der Urlaub sollte Urlaub bleiben, denn Ihr Jahresurlaub muss zur Erholung genutzt werden. Eine Nebentätigkeit würde dem Erholungszweck des Urlaubes widersprechen.
• Wenn Sie krankgeschrieben sind und gleichzeitig einer Nebentätigkeit nachgehen, riskieren Sie eine fristlose Kündigung.
• Sie dürfen Ihrem Hauptarbeitgeber auf gar keinen Fall mit Ihrer Nebentätigkeit Konkurrenz machen oder in einem Betrieb arbeiten, der in direktem Wettbewerb zu Ihrem Hauptarbeitgeber steht.
Viele Arbeitgeber haben nichts dagegen, wenn ihre Angestellten einer Nebentätigkeit nachgehen. Sie möchten nur gefragt und damit nicht hintergangen werden.
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber und lassen Sie sich Ihren Nebenjob genehmigen, auch wenn Sie nicht unbedingt dazu verpflichtet wären. Es lohnt sich nicht, sich ungesetzlich zu verhalten. In kleineren Unternehmen können Sie dieses Gespräch unter Umständen persönlich führen, empfehlenswert ist jedoch immer, eine klare schriftliche Vereinbarung zu treffen, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihrer Nebentätigkeit einverstanden ist.
Guten Start in dem Zweitjob!

Ihr
Carsten Scheler
www.nebenjobs-experte.com

Quelle: www.nebenjob.de
Foto: © Marco2811 - Fotolia.com

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