(openPR) Die Reisezeit steht bevor, und damit auch in manchen Fällen jede Menge Ärger am Urlaubsort. Wer seine Rechte kennt, kann diese besser geltend machen.
Hierzu ist auch folgendes hilfreich: Nicht jede Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Reiseveranstaltern ist wirksam. Insbesondere bei weitgehenden und unpräzisen Formulierungen ist eine genaue Betrachtung erforderlich. Klauseln, die die Wertungen der gesetzlichen Regelungen zum Reisevertrag unterlaufen, sind unwirksam. Als unwirksam in diesem Zusammenhang wurden bisher unter anderem die folgenden Klauseln eingestuft: (LG Dortmund 31.8.2011- 8 O 470/10)
Klauseln, die einen Ausschluss der Betriebsbereitschaft von Heizung, Sauna, Lift und Swimmingpool bei Ferienwohnungen vorsahen. Ein solcher Ausschluss ist unzulässig, zumal diese Anlagen oftmals auch in Prospekten beschrieben werden. Das gilt auch für die Verkehrsanbindung sowie Bade- und Angelrechte. Der Reiseveranstalter kann auch nicht grundsätzlich durch allgemeine Geschäftsbedingungen Straßen- und Bauarbeiten als mögliche Reisemängel ausschließen. Auch ein grundsätzlicher Haftungsausschluss „für Umweltschäden oder klimatische Veränderungen“ wurde für unwirksam erklärt.
Weitere Informationen zum Reiserecht erhalten Sie bei einem kostenlosen Vortrag am Mittwoch den 27. Juni 2012 um 19 Uhr in der Rechtsanwaltskanzlei Hebinger, Adolf-Kolping-Straße 130 (Weinstraßen Center/ neben Media Markt), 67433 Neustadt an der Weinstraße.












