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Anlagevermittler kann wegen sittenwidriger Schädigung haften

04.06.2012 • 12:18 Uhr • Politik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Ein Anlagevermittler, der vorsätzlich oder auch nur leichtfertig falsche Angaben zur Sicherheit einer Anlage auf dem grauen Kapitalmarkt macht, kann nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Schadensersatz haften. Anleger auf dem Grauen Kapitalmarkt, also dem Teil der Finanzmärkte, der nicht der staatlichen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt, suchen in der Regel hohe Rendite. Sie sind aber nicht ohne Weiteres bereit, dafür auch ein erhöhtes Risiko in Kauf zu nehmen. Deswegen erkundigen sich die meisten Anleger vor einem Vertragsschluss, welche Risiken mit der ihnen angebotenen Kapitalanlage verbunden sind.

Eine umfassende Aufklärung und Information des Anlegers ist bei jeder ordentlichen und sorgfältigen Beratung zwingend. Trotzdem werden nach den Erfahrungen der Pro Visus AG, einer u. a. auf den Verbraucher- und Anlegerschutz spezialisierten Schweizer Aktiengesellschaft, oftmals nur die Vorteile und Renditechancen dargestellt. Bestehende Risiken und Verlust­gefahren werden in der Regel heruntergespielt oder ganz verschwiegen. Die Anlegerschützer der Pro Visus AG weisen darauf hin, dass bereits dieses Bagatellisieren und Verschweigen von Risiken für sich genommen eine Haftung des Anlagevermittlers begründen kann.

Spätestens dann, wenn ein Anleger zielgerichtet danach fragt, wie sicher die ihm angebotene Kapitalanlage ist, muss der Vermittler wahrheitsgemäße und vollständige Auskünfte erteilen. Die Pro Visus AG weist darauf hin, dass ein Anleger, der von einem Vermittler auf seine Frage nach der Sicherheit einer Kapitalanlage eine vorsätzlich oder leichtfertig falsche Auskunft erhält, diesen Vermittler wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Das hat das OLG München in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 19. Dezember 2011 (Aktenzeichen: 19 U 2616/11) entschieden.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vermittler dem Kunden, der ein Zertifikat erwerben wollte, erklärt, diese Anlage sei "so sicher wie Spareinlage". Tatsächlich gab es für das fragliche Produkt keinerlei Absicherung, die mit der Einlagensicherung von Banken und Sparkassen vergleichbar gewesen wäre. Dass sich der verurteilte Vermittler auf die Angaben des Emittenten verlassen hatte, spielte nach Auffassung des Gerichts keine Rolle. Denn ein Vermittler haftet auch dann, wenn er leichtfertig handelt und gerade dadurch einen möglichen Schaden des Anlegers billigend in Kauf nimmt.

Das ist nach Einschätzung der für die Pro Visus AG tätigen Rechtsexperten regelmäßig der Fall, wenn ein Vermittler Aussagen "ins Blaue hinein" auf­stellt, ohne sich zuvor an Hand objektiver Kriterien von deren Richtigkeit überzeugt zu haben. Erfasst werden vor allem Fälle, in denen eine Kapital­anlage auf dem Grauen Kapitalmarkt ohne konkrete Anhaltspunkte als "sicher", "risikoarm" oder gar als "mündelsicher" bezeichnet wird.

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