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Werbeanruf: Seniorin ist jetzt vorbestraft

31.05.201212:07 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Werbeanruf: Seniorin ist jetzt vorbestraft

(openPR) Unerwünschte Werbeanrufe sind unzulässig. Bekanntlich aber ist auch Selbstjustiz verboten, wie eine 61-Jährige aus Rheinland-Pfalz nun lernen musste: Sie wurde vom Amtsgericht Pirmasens zur Zahlung von 800 Euro verurteilt, weil sie bei einem solchen Anruf mit einer Trillerpfeife so laut in den Hörer pfiff, dass die Callcenter-Mitarbeiterin einen Hörschaden davontrug, der bis heute andauert…



Einfach zum Hörer greifen oder eine Mail schicken ist schnell und billig, jedenfalls billiger als einen schnöden Werbebrief zu schicken. Allerdings gehen von Werbeanrufen erhebliche Störungen aus, weshalb das Gesetz die Zulässigkeit sehr einschränkt.

Ein Werbeanruf liegt übrigens auch vor, wenn man dem Angerufenen seine Dienstleistung anbietet.

Privatpersonen dürfen nur angerufen werden, wenn die Einwilligung vor dem Anruf ausdrücklich erteilt wurde.

Unternehmen dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen angerufen werden:
• Es müssen konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die das sachliche Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermuten lassen.
• Es kommt auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung an.
• Der Anzurufende muss einen solchen Anruf erwarten oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen.
• Der Umstand, dass in verschiedenen Branchen Telefonwerbung unter Missachtung der gesetzlichen Regeln durchgeführt wird, ändert nichts an den Voraussetzungen. Der Anrufer kann sich also nicht auf Branchenüblichkeit berufen.
• Nur, weil angebotene Waren oder Dienstleistungen des Anzurufenden im Allgemeinen zum Anruf “passen”, kann das sachliche Interesse noch nicht vermutet werden.
• Wenn die telefonische Werbemaßnahme einen sachlichen Zusammenhang zu einer bereits bestehenden Geschäftsverbindung aufweist, kann oftmals ein solches Interesse angenommen werden.
• Die mutmaßliche Einwilligung des Anzurufenden muss sich sowohl auf den Inhalt, als auch auf die Art der Werbung erstrecken. Der Anzurufende muss mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Kontaktaufnahme einverstanden sein.

Daran würde sich auch nichts ändern, wenn ein Callcenter oder eine Werbeagentur eingeschaltet wird, die die Anrufe vornimmt.

Also: Ein Unternehmen anzurufen ist nur in ganz wenigen Fällen erlaubt.
Ein Beispiel: Das Unternehmen U platziert eine Anzeige in der Zeitung, dass man neue Gewerberäume suche, da man umziehen wolle. Der Makler darf nun anrufen, um Gewerbeflächen oder seine Dienstleistung für die konkrete Suche anbieten. Auch das Umzugsunternehmen dürfte wohl anrufen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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