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BGH nennt Voraussetzungen für wirksame Einwilligung in Werbeanrufe

20.06.201316:45 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: BGH nennt Voraussetzungen für wirksame Einwilligung in Werbeanrufe

(openPR) Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich zur Frage geäußert, wann eine wirksame Einwilligung in den Erhalt von Werbung per Telefon vorliegt.

Ohne vorherige Einwilligung darf ein Werbeanruf – zumindest an einen Verbraucher, letztlich aber auch mit wenigen Ausnahmen an einen Unternehmer oder eine Firma – gar nicht erst erfolgen. Zumindest kann ein solcher Werbeanruf kostenpflichtig abgemahnt werden.



Der BGH hat jetzt die Anforderungen zusätzlich erhöht. Er hat entschieden, dass eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe nur wirksam ist, wenn der einwilligende Verbraucher in Kenntnis der Sachlage und für einen konkreten Fall einwilligt. Dafür muss der Verbraucher auf zukünftige Werbeanrufe aufmerksam gemacht worden sein und einschätzen können, welches Unternehmen auf welche Art telefonisch werben wird.

In dem konkret zu entscheidenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Berlin eine werbende Firma abgemahnt und eine Unterlassungserklärung erlangt. Die Firma hatte sich verpflichtet, zukünftig im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken keine Verbraucher ohne vorherige Einwilligung anrufen zu lassen.

Im Folgenden hat die Beklagte in mehr als vierzig Fällen Verbraucher anrufen lassen, um diese zu bewerben. Die Einwilligungen und Daten der Angerufenen hatte sie vorab im Rahmen eines Gewinnspiels erhalten. Der BGH hat entschieden, dass die konkreten Einwilligungserklärungen nicht wirksam seien.

Zwar sei das Einholen einer Einwilligung zu Werbezwecken im Rahmen eines Gewinnspieles grundsätzlich möglich, doch müsse diese immer in Kenntnis der Sachlage und für einen konkreten Fall erteilt sein. Eine generelle Einwilligung in Anrufe zu Werbezwecken sei nicht ausreichend. Im konkreten Fall habe die Einwilligung nicht ausreichend Informationen darüber beinhaltet, welcher Unternehmer welche Arten von Produkten oder Dienstleistungen bewerben wird. Nur wenn die Einwilligung einen konkret greifbaren Inhalt aufweise, könne davon ausgegangen werden, dass der Verbraucher ausreichend informiert sei, um die informierte Entscheidung treffen zu können, ob er zukünftig zu bestimmten Themen oder Produkten Werbeanrufe erhalten wolle oder nicht.

(BGH, Urteil vom 25.10.2012, Aktenzeichen I ZR 169/10)

Unsere Meinung

Di Anforderungen generell an wirksame Werbung sind hoch. Jede Marketingaktion sollte vorab auf ihre Rechtssicherheit geprüft werden. Insbesondere ist bei der Formulierung und Gestaltung von Einwilligungen in den Erhalt von Werbung höchste Vorsicht und juristischer Sachverstand gefragt. Sonst geht die schöne Werbeaktion ganz schnell in die falsche Richtung.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht

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