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Datenschutz-Novelle bietet Chance auf bessere Kundendaten

23.04.201218:55 UhrWerbung, Consulting, Marktforschung
Bild: Datenschutz-Novelle bietet Chance auf bessere Kundendaten

(openPR) Berlin, 23. April 2012. Spätestens ab dem 1. September 2012 sind Unternehmen gezwungen, bei ihren Kundendaten besonders genau hinzuschauen. Denn zu diesem Termin tritt die Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes endgültig in Kraft. Sie hat unter anderem zur Folge, dass Werbeanrufe nicht mehr zulässig sind, wenn keine explizite Einwilligung des Kunden vorliegt. Unternehmen sollten ihre Datenbanken deshalb schon jetzt gründlich prüfen – und dies als Chance begreifen, die Qualität ihrer Daten zu verbessern.

Statement von Sascha Wolff, Geschäftsführer von WOLFF Daten. Menschen. Marketing. und Experte für Dialogmarketing und Kundendaten-Management:

„Unternehmen gehen ein sehr hohes Risiko ein, wenn sie die Datenschutz-Novelle ignorieren. Wer nicht überprüft, welche Kunden ihre Einwilligung gegeben haben für die werbliche Nutzung ihrer Daten, muss mit hohen Geldstrafen rechnen. Aber noch ist die Frist nicht vorbei. Die Marketing-Abteilungen sollten deshalb eine gut nutzbare Chance darin sehen, bis Ende August ihre Kundendaten ausführlich unter die Lupe zu nehmen, und zwar nicht nur hinsichtlich der Opt-ins. Die Datenschutz-Novelle ist ein guter Anlass, Kundendatenbanken insgesamt zu aktualisieren, zu vervollständigen und somit die Qualität der Daten zu sichern. Dabei ist es von Vorteil, sich das Know-How eines erfahrenen CRM-Dienstleisters zu Nutze zu machen. Wir von WOLFF Daten. Menschen. Marketing. beschäftigen uns täglich mit diesem Thema und unterstützen bereits viele Unternehmen dabei, die neue Datenschutz-Regelung als Chance zu sehen und diese zu ergreifen. Die Mühe zahlt sich in jedem Fall aus, schließlich sind qualifizierte Daten die Basis für zielgerichtete, erfolgreiche Werbung. Und je mehr ich über meinen Kunden weiß, desto besser kann ich auf seine Interessen, Wünsche und Bedürfnisse eingehen und damit eine erfolgreiche Kundenbindung schaffen.“

§ 28 des Bundesdatenschutzgesetzes betrifft die Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke, Gesetzestext siehe hier: http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28.html

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