(openPR) Das Landgericht Darmstadt (19 O 33/09, rechtskräftig) hat entschieden, dass bei einem durch spielende Hunde verursachten Schaden, beide Hundehalter gemeinsam haften. In dem Rechtsstreit hatte ein Hundehalter den anderen verklagt. Die beiden Hunde hatten miteinander gespielt. Dabei stieß der Hund des Beklagten mit dem Kläger zusammen. Dieser stürzte zu Boden und verletzte sich schwer. Er verlangte deshalb Schadenersatz vom Beklagten.
Das Gericht gab dem Kläger nur zum Teil Recht. Nach Ansicht der Richter hatte sich nämlich nicht nur die vom Hund des Beklagten ausgehende Tiergefahr verwirklicht, sondern die Gefahr des "Spiels zweier Hunde". Da beide Hundehalter mit dem gemeinsamen Spiel der Tiere einverstanden gewesen waren, musste sich der Kläger einen eigenen Mitverursachungsanteil zurechnen lassen. Der Beklagte musste deshalb den Schaden nur in Höhe von 75 % ersetzen.
Anmerkung:
Die Entscheidung weist auf Besonderheiten der Tierhalterhaftung hin, die häufig übersehen werden. Wenn bei der Verursachung eines Schadens mehrere Tiere mitgewirkt haben, sind häufig alle Tierhalter (anteilig) haftbar. Dies gilt auch dann, wenn die unmittelbare Schadensverursachung nur von einem Tier ausging und sogar wenn nicht ein Dritter, sondern ein Tierhalter selbst geschädigt wird. Spielen mehrere Tiere miteinander und wird ein Tierhalter durch sein eigenes Tier verletzt wird, müssen die anderen Tierhalter den Schaden anteilig als Gesamtschuldner mittragen. Die Rechtsprechung begründet diese gemeinsame Haftung damit, dass sich in derartigen Situationen nicht nur die Tiergefahr eines Tieres sondern mehrerer Tiere verwirklicht. Die Haftung wird dann prozentual aufgeteilt. Bereits das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (19 U 217/06) hatte so in einem ähnlichen Fall entschieden.













