(openPR) Der BGH hat in seiner heutigen Entscheidung (Urteil vom 23.04.2012 – II ZR 163/10) entschieden, dass der Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) betroffen ist, wenn ein GmbH-Geschäftsführer nach Ablauf seines befristeten Vertrages aufgrund seines Alters nicht weiter beschäftigt wird.
Recht bekommen hat damit der Kläger, der bei Ablauf seines Vertrages als medizinischer Geschäftsführer einer GmbH in Köln 62 Jahre alt war. In seinem befristeten Vertrag war eine Verlängerungsoption vorgesehen. Die GmbH entschied sich jedoch dafür, die Anstellung des Klägers nicht fortzusetzen und stellte stattdessen einen 41-jährigen Mitbewerber ein. Dies geschah auch nach Aussagen des Vorstandsvorsitzenden deshalb, weil der neue Geschäftsführer eben deutlich jünger war als der Kläger.
Der Kläger war der Auffassung, dies verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des AGG und klagte auf Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens.
Der BGH gab ihm heute Recht und entschied, dass der Kläger aufgrund seines Alters in unzulässiger Weise benachteiligt worden war. § 6 Abs. 3 AGG bestimmt, dass das Gesetz auch auf Geschäftsführer einer GmbH Anwendung findet, wenn es um den Zugang zu dem Geschäftsführeramt und um den beruflichen Aufstieg geht. Nach Ansicht des BGH stellte die Entscheidung der GmbH, den Vertrag mit dem Kläger nicht zu verlängern, eine Entscheidung über den Zugang zum Amt dar, so dass hier das AGG Anwendung fände.
In Zukunft werden also auch die zuständigen Gesellschaftsorgane die Regelungen des AGG in ihre Entscheidung über Vertragsverlängerungen ebenso wie Einstellungen mit einbeziehen müssen. Oder zumindest sollten sie bei der Wortwahl ihrer Entscheidungsbegründung größere Sorgfalt walten lassen.







