(openPR) Stellen Eltern ihrem minderjährigen Kind einen eigenen Internetanschluss zur Verfügung, so müssen sie die Aktivitäten des Kindes im Netz genau im Auge behalten. Kommt es nämlich zum Missbrauch urheberrechtlich geschützter Werke durch das Kind, haften auch die Eltern. Darauf weist das Online-Portal anwalt-suchservice.de hin.
Das Landgericht München (AZ 7 O 16402/07) entschied so im Fall einer damals 16-jährige Tochter, die auf den Internetportalen www.myvideo.de und www.video.web.de Videos eingestellt hatte, die aus 70 Fotografien hergestellt waren, deren Urheberrechte bei der Klägerin lagen. Die Klägerin nahm auch die Eltern des Mädchens auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Zu Recht, so die Münchner Richter: Die beklagten Eltern haben nach Auffassung der Kammer ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt. Grundsätzlich bedürfen nach der Rechtsprechung des BGH Minderjährige stets der Aufsicht. Der Aufsichtspflichtige (hier die Eltern) kann sich jedoch entlasten, wenn er nachweist, dass er entweder seine Aufsichtspflicht erfüllt hat, oder dass der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung oder wiederholter Belehrung entstanden wäre. Der Aufsichtspflichtige hat seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.
Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Der Aufsichtspflichtige muss sich daher zur Feststellung des Umfangs seiner Pflicht auch darum kümmern, womit sich die Kinder in der Freizeit beschäftigen, sie insoweit gelegentlich beobachten, beim Aufräumen des Kinderzimmers und Säubern der Kleidung auf Gegenstände achten, mit denen sich die Kinder beschäftigen.
Nach Meinung der Kammer konnten die Beklagten jedoch nicht nachweisen, ihrer Belehrungspflicht nachgekommen zu sein.











