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Ausrutschen auf Salatsauce kein Arbeitsunfall

11.04.201212:20 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Ausrutschen auf Salatsauce kein Arbeitsunfall

(openPR) Ein Arbeitnehmer war in der Kantine seines Arbeitgebers beim Mittagessen, als er auf Salatsauce ausrutsche und sich dabei verletzte. Der Arbeitnehmer wollte den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben, die Unfallversicherung lehnte das aber ab.

Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage nun zurück: Beim Ausrutschen auf der Salatsauce habe der Mitarbeiter keine Handlung vorgenommen, die der unfallversicherten Berufstätigkeit zuzurechnen sei.

Das Mittagessen sei eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich sei, so das Gericht. Es sei nämlich auch nicht erforderlich gewesen, dass der verunfallte Mitarbeiter ausgerechnet in der Werkskantine esse.

Anders wäre es bei einem Geschäftsessen, oder wenn der Mitarbeiter aufgrund mangelnder Betriebsorganisation oder hoher Auftragslage aus Zeitgründen ausschließlich in der Kantine hätte essen müssen.

(SG Heilbronn, Urteil vom 26.03.2012, Az. S 5 U 1444/11)


Fazit

Der verunfallte Mitarbeiter mag beim Unfall nicht unfallversichert sein; er kann aber Ansprüche gegen den Betreiber der Kantine geltend machen, da es sich um eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten handeln könnte: Ein Supermarkt, ein Restaurant, oder auch eine Veranstaltungshalle muss grundsätzlich so betrieben werden, dass der durchschnittlich aufmerksame Besucher nicht ausrutscht. Dafür sind regelmäßige Kontrollen auch des Bodens erforderlich.

Bei einer Veranstaltungsstätte kann man unterscheiden:

Regnet oder schneit es draußen, muss der Besucher damit rechnen, dass der Boden der Halle wenigstens im Eingangsbereich rutschig ist und muss sich dementsprechend vorsichtig bewegen. Er kann nicht erwarten, dass der Betreiber bzw. Veranstalter durchweg den Boden trocken hält.

Anders in der Veranstaltungsstätte oder auf Treppen. Hier kann der Besucher grundsätzlich davon ausgehen, dass der Boden regelmäßig kontrolliert wird.
In Bezug auf eine Treppe, auf der erfahrungsgemäß die Besucher Flaschen und Gläser abstellen, hatte jüngst das Oberlandesgericht München entschieden, dass der Betreiber „mindestens alle 15 Minuten“ Kontrollen durchführen und die Treppe freiräumen lassen muss.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de

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