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Besteuerung spanischer Immobilien in Deutschland

Bild: Besteuerung spanischer Immobilien in Deutschland
Steuerberaterin Corinna Braun von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft
Steuerberaterin Corinna Braun von Himmelsbach & Sauer Partnerschaft

(openPR) Von einem kleinen Häuschen oder einem Appartement in Spanien träumen viele Deutsche. Doch der Besitz von Immobilien führt auch zu komplizierten Steuerrechtsfragen. Die Steuerberater von der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr bringen Licht ins Steuer-Dickicht.



Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt hat eine Verfügung am 18.10.2011 über die Besteuerung von Einkünften aus spanischem Grundbesitz erlassen. Die Steuerberater Lahr erläutern die Folgen:

Vermietungseinkünfte:

Für die nach deutschem Recht zu ermittelnden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen in Spanien (unabhängig von der deutschen Zuordnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Tätigkeit oder Vermietung und Verpachtung) hat sowohl Spanien als Belegenheitsstaat und auch Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Die Doppelbesteuerung wird durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden. Das gilt auch für Einkünfte aus einem in Spanien belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Die spanischen Verluste können in noch allen offenen Fällen mit anderen Einkünften verrechnet werden, erklären die Steuerberater Lahr.

Selbstgenutzte Immobilien:

Die Selbstnutzung einer Wohnung in Spanien führt nach Wegfall des § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht mehr zu steuerpflichtigen Einkünften in Deutschland.

Wohneigentumsförderung:

Die Eigenheimzulage ist nach dem EigZulG auf im Inland belegene Wohnungen beschränkt worden. Eine Gewährung für Wohnungen im Ausland ist somit ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht liegt hier auch nicht vor.

Veräußerungseinkünfte:

Die Veräußerung eines in Spanien belegenen Grundstücks kann sowohl im Ansässigkeitsstaat Deutschland und auch in Spanien zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Das Besteuerungsrecht steht auch hier beiden Staaten zu.

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung haben sowohl das FG Münster (Urteil vom 16. 2. 2009 und 23. 6. 2010) als auch der BFH (Beschluss vom 19. 5. 2010 - I B 191/09) entschieden, dass die Doppelbesteuerung nicht durch Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer vermieden werden kann. Die Außensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben entschieden, der Rechtsprechung zu folgen und somit die Veräußerungsgewinne aus der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer herauszunehmen. Die ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Die Doppelbesteuerung wird nun durch Anwendung der Freistellungsmethode unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes zu vermieden.

Allerdings gilt dies nur bis zum Inkrafttreten des neuen DBA-Spanien 2011. Im neuen DBA wird klargestellt, dass die Anrechnungsmethode für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich der Einkünfte aus der Veräußerung dieses Vermögens gilt. Der Zeitpunkt der Ratifizierung des neuen DBA-Spanien bleibt abzuwarten.


Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht Corinna Braun von der Himmelsbach & Sauer Partnerschaft Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt mit Sitz in Lahr und Seelbach in der Ortenau bei Offenburg weist darauf hin, sofern die Sachverhaltsaufklärung durch den inländischen Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, kann versucht werden, den Sachverhalt durch ein Auskunftsersuchen an die spanischen Finanzbehörden aufzuklären. Hierbei sind die Grundsätze des Merkblatts zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen zu beachten.

Mehr Informationen unter Steuerberater Lahr informieren http://www.himmelsbach-sauer.de/infothek/rechtsinfos/steuerberater-lahr-informieren-besteuerung-spanischer-immobilien-deutschland

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