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Generalanwalt des EuGH stärkt Anlegerrechte

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(openPR) Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof stärkt die Rechte von Anlegern bei der Adhoc-Pflicht von Unternehmen: Je höher die Wahrscheinlichkeit sei, dass eine Information Auswirkungen auf die Entwicklung des Aktienkurses und damit das Anlegerverhalten habe, desto eher müssten Investoren informiert werden.



Nach Auffassung des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof müssten Unternehmen Anleger über kursrelevante Ereignisse nicht erst dann informieren, wenn diese beschlossen seien, sondern bereits vorher. So äußert der Generalanwalt in seinem Schlussantrag die Auffassung, dass Unternehmen bereits über Zwischenschritte informieren müssen. Bei einem "zeitlich gestreckten Vorgang" müsste nicht erst dann die Information unterbreitet werden, wenn das Ereignis eingetreten sei, sondern es müsste auch schon eine Information über die einzelnen vorhergehenden Zwischenschritte erteilt werden, wenn diese kursrelevant sein können.

Hintergrund des jetzigen Schlussantrages (Aktenzeichen: C-19/11) ist die gerichtliche Auseinandersetzung eines Aktionärs der Daimler AG mit dem Unternehmen. Der Aktionär hat bemängelt, dass die Mitteilung, dass der damalige Vorstandsvorsitzende ausscheiden wolle, erst nach einer Beschlussfassung des Aufsichtsrates verkündet worden sei. Bereits mehr als acht Wochen vorher habe der ausgeschiedene Vorstandsvorsitzende dem Aufsichtsratsvorsitzenden seine Absicht mitgeteilt, aus dem Amt ausscheiden zu wollen.

Nach der Publikation, dass der damalige Vorstandsvorsitzende aussteigen wolle, sei der Aktienkurs gestiegen. Der Kläger des Verfahrens habe hingegen seine Aktien verkauft, bevor die Kurse nach der Adhoc-Mitteilung gestiegen seien. Der Kläger begehrt in diesem Verfahren Schadensersatz, weil er der Auffassung sei, dass die Adhoc-Mitteilung verspätet sei.

Nach der Regelung des § 15 WpHG sind Emittenten zur sofortigen Veröffentlichung von Tatsachen verpflichtet, die den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens erheblich beeinflussen können. Diese Publizitätspflicht soll verhindern, dass Informationen Insidern vorbehalten bleiben. Verletzt der Emittent diese Publizitätspflicht, so ist er gemäß § 37b WpHG einem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz kann daraus resultieren, dass der Anleger die Wertpapiere nach der Unterlassung erwirbt oder die Wertpapiere vor der Unterlassung veräußert hat.

Nach der jetzigen Auffassung des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof sei es so, dass nicht verlangt werde, dass mit überwiegender oder hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass das betreffende Ereignis oder die betreffenden Umstände eintreten werden. Schon dann, wenn eine Information in hohem Maße geeignet sei, die Aktienkurse zu beeinflussen, reiche es aus, dass der Eintritt des künftigen Umstandes oder Ereignisses weder unmöglich noch unwahrscheinlich, wenn auch offen, sei.

Das Gericht selbst muss sich den Schlussanträgen des Generalanwaltes nicht anschließen, im allgemeinen wird jedoch davon ausgegangen, dass das Gericht die Schlussanträge des Generalanwaltes übernimmt.

Sollte auch in dem jetzt anhängigen Fall der Europäische Gerichtshof sich entsprechend den Schlussanträgen entscheiden, so hat dieses für Anleger weitreichende Folgen. Bereits dann, wenn eine Information geeignet ist, die Aktienkurse zu beeinflussen, kann eine Verpflichtung des Unternehmens bestehen, die Öffentlichkeit zu informieren. Das Unternehmen darf nicht abwarten, bis die Entscheidung oder der Umstand endgültig "spruchreif" ist. Es würde dann ausreichen, wenn das Ereignis schon geeignet ist, die Aktienkurse zu beeinflussen. Für viele Fälle, bei denen es in der Vergangenheit nicht so gehandhabt wurde, könnten sich daher erhebliche Schadensersatzansprüche der Anleger ergeben. Würde beispielsweise ein Unternehmen nicht über größere, kurz vor dem Abschluss stehende Verträge informieren, könnte sich z.B. daraus eine mögliche Schadensersatzpflicht ergeben. Betroffene Anleger sollten hierbei jedoch in jedem Falle die in den letzten Jahren veränderten, teilweise verkürzten Verjährungsvorschriften ihrer Ansprüche beachten.

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