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EuGH: Nationale Anwendbarkeit von Datenschutz für multi-nationale Unternehmen?

01.07.2013 • 08:10 Uhr • IT, New Media & Software
ISiCO Datenschutz GmbH
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(openPR) In der Rechtssache des EuGH C-131/12 (Google Spain SL, Google Inc.) hat Generalanwalt Niilo Jääskinen in seinen Schlussanträgen die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich die nationalen Datenschutzvorschriften für internationale Unternehmen anwendbar sind, sofern die Unternehmen in dem jeweiligen Land eine Niederlassung einrichten.



Aufgrund der Präsenz von Tochtergesellschaften von Google auf den nationalen Werbemärkten ist anzunehmen, so Jääskinen, dass eine Niederlassung personenbezogene Daten verarbeitet, wenn sie in einem Zusammenhang mit einem Dienst steht, der auf den Verkauf zielgruppenspezifischer Werbeanzeigen an die Einwohner des Mitgliedstaats ausgerichtet ist. Dies gelte auch, wenn der technische Vorgang der Datenverarbeitung in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern erfolge.
Diese Einschätzung zu diesem Thema ist bemerkenswert. In Zusammenhang mit dem Internetriesen Facebook hieß es bisher, dass beispielsweise deutsches Datenschutzrecht für dieses Unternehmen nicht einschlägig sei, da Facebook eine Niederlassung in Irland habe und in der deutschen Niederlassung keine personenbezogenen Daten verarbeiten würden.

Vorliegender Sachverhalt
Der Rechtsstreit ist durch einen Spanier ausgelöst worden, der von Google Spain verlangte, dass bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine nicht länger als Suchergebnis die Verknüpfung zu einem Zeitungsartikel mit der amtlichen Bekanntmachung einer Zwangsversteigerung seines Hauses angezeigt wird. Das Pfändungsverfahren sei seit Jahren erledigt und derzeit ohne Relevanz, argumentierte der Spanier.
Vor diesem Hintergrund hatte ein spanisches Gericht den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens befragt, ob Google Spain nach den spanischen Datenschutzbestimmungen gezwungen werden könne, die Verknüpfung zu den Seiten der Zeitung mit den betreffenden Bekanntmachungen zu entfernen.

Anwendbarkeit nationalen Datenschutzrechts

Generalanwalt Niilo Jääskinen betont in seinen Schlussanträgen, dass die nationalen Datenschutzvorschriften im vorliegenden Sachverhalt räumlich anwendbar seien. Denn die Verarbeitung personenbezogener Daten finde im Rahmen einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen statt. Daher seien nationale Datenschutzbestimmungen auf einen Suchmaschinenbetreiber anwendbar, wenn dieser in einem Mitgliedstaat für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine eine Niederlassung einrichte, deren Tätigkeit sich an die Einwohner dieses Staats richtet. Dies gelte auch dann, wenn die technische Datenverarbeitung in anderen Ländern erfolgt.

Datenschutzrechtliche Verantwortung für Suchmaschinenbetreiber?

Der Beurteilung des Generalanwaltes zu Folge ist Google im vorliegenden Fall trotzdem nicht für auf Webseiten verarbeitete personenbezogene Daten datenschutzrechtlich verantwortlich. Denn Google sei technisch nicht in der Lage, zwischen personenbezogenen und anderen Daten zu unterscheiden und daher könne Google rechtlich noch tatsächlich die in der Richtlinie vorgesehenen Pflichten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen erfüllen.
Damit bejaht der Generalanwalt zwar grundsätzlich die nationale Anwendbarkeit des Datenschutzrechts für internationale Unternehmen. Jedoch ist Google aus den oben genannten Gründen nicht verpflichtet, Informationen aus seinem Index zu entfernen.

Ausblick

Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den Europäischen Gerichtshof nicht bindend. Der EuGH wird unabhängig einen Entscheidungsvorschlag für die oben dargestellte Rechtssache unterbreiten. In den meisten Fällen folgt jedoch der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts.

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