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Zahnarztwechsel und Zahnzusatzversicherung

05.03.201214:43 UhrGesundheit & Medizin

(openPR) Es gibt viele Gründe, warum man sich einen neuen Zahnarzt suchen muss. Ein Umzug oder Unzufriedenheit mit dem bisherigen Behandler werden dabei wohl die häufigsten Gründe sein.


Gut, wer eine Empfehlung erhalten hat und weiß, wohin er sich wenden kann. Für alle anderen gilt: Ab ins Internet und suchen!

Kaum eine Zahnarztpraxis, die heute keine eigene Homepage hat. So kann sich der Suchende auf eine Unmenge von Zahnarztseiten begeben und auf Bildern die Praxis und das Team bewundern. Ob man sich in dieser Praxis wohl fühlen wird, kann natürlich nirgends geschrieben stehen.

Wer also keine direkten Empfehlungen von Bekannten oder Freunden erhalten kann, wird sich an Empfehlungen im Internet orientieren. Aktuell wurde die „weisse Liste“ der Bertelsmannstiftung um Zahnärzte erweitert (bei der Suche nach Fachgebiet z.B: „Alle Zahnärzte“ oder „Implantologie“ eingeben). Schon wesentlich länger kann man z.B. auch auf www.zahnarzt-empfehlung.de entsprechend suchen.

Der Wechsel eines Zahnarztes bringt häufig auch die Erkenntnis mit sich, dass der „Neue“ dann neue Behandlungsnotwendigkeiten im Mund erkennt. Da wird das Gebiss natürlich beim ersten Mal genau betrachtet und dann heißt es auf einmal, dass dieses und jenes dann bald irgendwann einmal wohl anstehen wird. Das ist dann der Moment in den viele Patienten plötzlich über den Abschluss einer Zahnzusatzversicherung nachdenken. Leider oftmals etwas zu spät!
Bei Zahnzusatzversicherungen gilt: Wenn ein Zahnarzt eine Behandlung konkret anrät oder eine klare Diagnose stellt (z.B. Nichtanlage bleibender Zähne oder Parodontose), dann ist das ein eingetretener Versicherungsfall. Für Versicherungsfälle, die vor Vertragsabschluss eingetreten sind, wird allerdings nicht geleistet. Es wird für die Schäden Leistung erbracht, die dann nach Vertragsabschluss während der laufenden Versicherungszeit neu eingetreten sind.
Klar – wenn der Zahnarzt nur vage andeutet, dass vielleicht eine Füllung keine weiteren 10 Jahre mehr halten wird und er auch nichts entsprechendes in der Patientenakte vermerkt, dann ist das keine konkret angeratene Maßnahme. So etwas müsste dann auch bei Antragstellung bei der Frage nach angeratenen Maßnahmen nicht angegeben werden. Häufig ist das Anraten der Behandlung allerdings sehr wohl konkret.

Menschen, die stets eine höherwertige Versorgung beim Zahnarzt wünschen und bei Zahnersatz Wert auf Implantatversorgung legen, sind sicherlich mit einer Zahnzusatzversicherung gut beraten www.zahnarzt-empfehlung.de/zahnzusatzversicherung. Sollte ein Zahnarztwechsel anstehen, könnte das ein guter Moment für einen Abschluss sein. Und zwar aus genannten Gründen vor dem Wechsel. Wichtig ist natürlich, dass auch beim bisherigen Zahnarzt noch keine Versicherungsfälle eingetreten sind. Die richtige Zahnzusatzversicherung ist nicht ganz so schwer zu finden wie der Zahnarzt. Es gibt gute Vergleichsportale oder auch Foren die kompetente Antworten erbringen. Sollte dennoch schon ein Versicherungsfall eingetreten sein, ist grundsätzlich dennoch ein Abschluss einer Zahnzusatzversicherung möglich. Der bereits eingetretene Versicherungsfall kann aber natürlich nicht mitversichert werden. Zudem ist die Auswahl der möglichen Tarife dann stark eingeschränkt.

Folgende Inhaltspunkte sollten bei der Auswahl einer Zahnzusatzversicherung genau unter die Lupe genommen werden:
Leistungen bei Zahnersatz, insbesondere bei Implantaten (z.B. Knochenaufbau),
Leistungen bei Zahnerhalt- und Zahnbehandlung (betrifft z.B. professionelle Zahnreinigung, Wurzelbehandlungen und Parodotosebehandlungen),
Summenbegrenzungen,
Preis-Leistungsverhältnis,
Mitversicherung fehlender Zähne bzw. Erstattung von Zahnersatz bei vor Vertragsbeginn bereits vorhandenen Lücken.

Nicht so wichtig ist z.B. das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein von Wartezeiten. Da ja sowieso nur die Versicherungsfälle erstattungsfähig sind, die nach Vertragsabschluss eintreten, stellt eine Wartezeit in der Regel kein Problem dar. Sollte tatsächlich schon sehr bald nach Vertragsabschluss eine Behandlung angeraten werden, kann der Behandlungstermin, der dann auch für die Erstattung entscheidend ist, im Normalfall nach hinten geschoben werden.

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