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Schönheits-OP: Das sind die Rechte der Patienten

01.03.201210:31 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Spätestens mit der Oscarverleihung hat das Schaulaufen der Stars auf den roten Teppichen dieser (Film-)Welt wieder begonnen. Über Schönheitsoperationen spricht man hier traditionell nicht - man tut es einfach. Geld spielt keine Rolle. Bei den vielen Normalbürgern, die sich ebenfalls ein schöneres Aussehen wünschen, hingegen schon: Was passiert, wenn Brustvergrößerungen, Fettabsaugen und Faltenbehandlungen danebengehen? Welche Rechte haben Patienten? Antworten vom Online-Portal anwalt-suchservice.de.




Bewusst falsche Aufklärung heißt gefährliche Körperverletzung

Der Knackpunkt für die Gewährung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz hängt meistens davon ab, ob der Patient über die Risiken der Operation umfangreich und vollständig aufgeklärt wurde. Nach einem Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az.: L 10 VG 6/07) stellt eine Schönheitsoperation eine vorsätzliche, rechtswidrige gefährliche Körperverletzung durch den Arzt dar, wenn die Zustimmung durch bewusst falsche Aufklärung erschlichen wurde. In einem solchen Fall kommt sogar ein Anspruch des Patienten auf Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in Betracht.

Normales OP-Risiko muss der Patient tragen

Für eine missglückte Bruststraffung kann eine junge Frau von dem behandelnden plastischen Chirurgen jedoch keinen Schadensersatz verlangen, wenn die Risiken der Operation auftreten, über die sie zuvor aufgeklärt worden ist. Dies hat das Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (AZ 4 U 103/10) aktuell entschieden. Bei der jungen Frau war nach der Operation eine Infektion aufgetreten. Die Infektion während einer Operation oder eines Klinikaufenthaltes bzw. einer ärztlichen Behandlung fällt nach Auffassung des Gerichts nicht in den voll beherrschbaren Risikobereich auf Behandlerseite. Daher lehnten die Richter die Haftung des Arztes ab.

Vorsicht bei mangelhaftem Material

Kommt es wegen des Materials zu nachträglichen Komplikationen, muss der Vertrag mit dem behandelnden Arzt genau studiert werden. Haftet der Arzt für etwaige Hersteller-Mängel oder hat er sich davon befreit? Von einer diesbezüglichen Haftungsbefreiung ist normalerweise auszugehen. Für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen, die sich zum Beispiel die ins Visier geratenen PIP-Brustimplantate wieder entfernen lassen wollen, wird es wohl teuer. Es sei denn, das Einsetzen des Implantats war aus medizinischen Gründen notwendig. Grund dafür könnte der Wiederaufbau der Brust etwa nach einer Brustkrebsoperation gewesen sein. In dem Fall zahlt die Kasse nach der medizinisch notwendigen Entfernung des schadhaften Implantats auch das Einsetzen eines neuen Brustimplantats.
Fällt eine Brustoperation umgangssprachlich unter "Schönheitsoperationen", sieht es ganz anders aus: Der Gesetzgeber spricht hier von "medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operationen". Diese Frauen können mit ihrer Versichertenkarte zum Arzt gehen, sich untersuchen und das schadhafte Implantat entfernen lassen. Die Kosten für ein neues Implantat müssen die Patientinnen dann aber aus eigener Tasche bezahlen. Zudem wollen die gesetzlichen Kassen versuchen, sich anschließend einen Teil der Operationskosten bei den Frauen zurückzuholen. Dazu sind sie laut Sozialgesetzbuch auch verpflichtet. Denn nach Paragraph 52, Absatz 2 "hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen". So argumentieren die Krankenkassen im Fall der fehlerhaften Brustimplantate PIP.
Bliebe noch der Hersteller, bei dem - im Nachhinein - versucht werden kann, die eigenen Forderungen mit einem Rechtsanwalt für Medizinrecht, z.B. hier http://www.anwalt-suchservice.de/ass/rar/rechtsanwalt_medizinrecht.html, durchzusetzen. Bei den PIP-Implantaten ist das aber nicht mehr möglich: Das Hersteller-Unternehmen ging 2010 pleite.

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