(openPR) (Zürich/Frankfurt am Main, den 28. 02. 2012) Eigentlich könnte alles ganz einfach sein: Schüttet eine deutsche Tochtergesellschaft Erträge an ihre ausländische Muttergesellschaft aus, fällt für diese Ausschüttung in Deutschland oft keine oder nur eine ermäßigte Kapitalertragsteuer an. So sieht es zumindest die Mutter-Tochter-Richtlinie der EU vor, so regeln es etliche Doppelbesteuerungsabkommen. Mit dem seit Januar 2012 in abgewandelter Form geltenden § 50d Abs. 3 Einkommensteuergesetz kann dieser an sich einfache Vorgang jedoch zu einer äußerst komplexen Steuerfalle werden. Verfügt die Muttergesellschaft, also z.B. eine ausländische Holding, nämlich nicht über genügend Substanz, muss von den Ausschüttungen Kapitalertragsteuer abgezogen werden. Dass die Tücke dabei im Detail steckt, zeigt ein dreizehnseitiges Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), mit dem die Regelung Praktikern nahe gebracht werden soll.
„Das Problem kann immer dann auftreten, wenn eine substanzlose Holdinggesellschaft zwischengeschaltet ist, welche die Anteile an der deutschen Gesellschaft hält“, erläutert Oliver Biernat, Wirtschaftsprüfer und Fachberater für Internationales Steuerrecht der in Frankfurt ansässigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Benefitax. Viele Holdinggesellschaften verwalten lediglich die Beteiligungen und haben keinen umfangreichen eigenen Geschäftsbetrieb. Das deutsche Steuerrecht verlangt hingegen eine „wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit“. Dies ist laut BMF-Schreiben eine über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr mit einem ihrem Geschäftszweck angemessenen Geschäftsbetrieb, d.h. qualifiziertes Personal, Geschäftsräume und technische Kommunikationsmittel.
„Die Liste der Prüfpunkte, ob die Holding ausreichend Substanz hat, und der Ausnahmen hiervon ist lang und komplex“, betont Biernat, der auch die Praxisgruppe Internationales Steuerrecht des internationalen Beratungsverbunds Geneva Group International (GGI) leitet, „wobei der Nachweis, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von der Abzugssteuer vorliegen, von der ausländischen Gesellschaft erbracht werden muss.“
Voraussetzung, dass überhaupt geprüft wird, ob eine ausreichende Substanz vorhanden ist, ist die sogenannte persönliche Entlastungsberechtigung. Diese ist gegeben, wenn einem Gesellschafter der Holding die Befreiung von der Quellensteuer auch dann zustünde, wenn er die Beteiligung an der Tochtergesellschaft direkt halten würde. Dies wird für jeden Gesellschafter gesondert geprüft. Ist ein Gesellschafter wiederum eine Gesellschaft, erfolgt die Prüfung für deren Gesellschafter usw. Am Ende errechnet sich aus den Einzelergebnissen die tatsächliche Entlastung für die deutsche Tochtergesellschaft.
Mit Einführung der neuen Bestimmung geht die Finanzverwaltung jetzt auch von einer „Aufteilungsklausel“ aus. Danach ermäßigt sich die Quellensteuer nur noch im Verhältnis der für diese Regelung unschädlichen Bruttoerträge zu den im Wirtschaftsjahr insgesamt erzielten Bruttoerträgen der ausländischen Gesellschaft.
Biernat: „Wer im Wirrwarr dieser Regelungen nicht gewaltig aufpasst, zahlt kräftig drauf.“ Sein Tipp: „Wichtig ist, sich jetzt schon mit dem Thema zu beschäftigen, denn je nach Konstellation lassen sich Steuernachteile durch ein Umhängen der Beteiligung oder durch eigene Aktivitäten bzw. weitere Substanz bei der Holding noch vermeiden.“
Infos: www.benefitax.de, www.ggiforum.com










