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Erste BGH-Entscheidung / Urteil bzgl. Clerical Medical Lebensversicherung am 8.2.2012?

30.01.201213:41 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft
Bild: Erste BGH-Entscheidung / Urteil bzgl. Clerical Medical Lebensversicherung am 8.2.2012?

(openPR) Endlich ein Urteil in Sachen Clerical Medical?

Bundesgerichtshof trifft erste Entscheidung zu Ansprüchen gegen einen englischen Lebensversicherer ("Clerical Medical")

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung gegen Einmalprämie einerseits bestimmte Auszahlungen zu bestimmten Terminen betragsmäßig im Versicherungsschein genannt sind, andererseits in den dem Vertrag zugrunde liegenden Policen-Bedingungen vorzeitige Auszahlungen an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob diese Bedingungen hinreichend klar und eindeutig gefasst sind.



Die Klägerin schloss im Jahre 2002 eine derartige Versicherung mit der Bezeichnung "Wealthmaster Noble" und einer Laufzeit von zehn Jahren bei der Beklagten, einem auf dem deutschen Markt tätigen englischen Lebensversicherer, unter Beteiligung eines Finanzvermittlers ab, wobei sie die Einmalprämie in Höhe von 247.500 € durch ein Darlehen ihrer Streithelferin in Höhe von 250.000 € finanzierte. Im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein wurden sowohl regelmäßige laufende Auszahlungen als auch eine Auszahlung von 254.500 € am 1. März 2012 festgelegt, die der Begleichung der Darlehenszinsen (6,5% jährlich) und der Rückzahlung des Darlehens dienen sollten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Finanzvermittler der Klägerin bei Abschluss des Vertrages erklärt, dass die Auszahlungen mit den eingefügten Zahlen vertraglich abgesichert seien, so dass der Klägerin jedenfalls kein Verlust entstehe. Eine für die Klägerin erstellte "unverbindliche Musterberechnung" ging demgegenüber von einem Wertzuwachs von jährlich 8,5% und einem der Klägerin danach zusätzlich verbleibenden Gewinn aus.

Tatsächlich betrug der Wertzuwachs der der Klägerin zugeteilten Fondsanteile in den ersten beiden Jahren nur 3% und 1,5%, so dass die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der der Klägerin zugewiesenen Anteile wegen der höheren laufenden Auszahlungen reduzierte und ankündigte, die für den 1. März 2012 vorgesehene Auszahlung wegen der ungünstigen Wertentwicklung voraussichtlich nicht mehr in voller Höhe erbringen zu können.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte in erster Linie auf Zahlung des Betrages von 254.500 € am 1. März 2012 als im Versicherungsvertrag versprochene Leistung in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr – wegen einer der Beklagten zurechenbaren fehlerhaften Aufklärung durch den Finanzvermittler – in näher bezeichnetem Umfang (im Wesentlichen Bedienung offenstehender Darlehensforderungen) zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Die Beklagte hat sich unter anderem darauf berufen, dass es sich bei den vorgesehenen Auszahlungen nach den zum Vertragsinhalt gewordenen Versicherungsbedingungen um keine verbindlich zugesagten Zahlungen handele, sie sich abweichende Erklärungen des Vermittlers nicht zurechnen lassen müsse sowie die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verjährt seien.

Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag der Klägerin auf Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richten sich die für die Klägerin eingelegte Revision ihrer Streithelferin und die Revision der Beklagten.

Gegen den beklagten Versicherer, die Clerical Medical Investment Group Ltd., sind mittlerweile in Deutschland Hunderte ähnlicher Verfahren anhängig, in denen Versicherungsnehmer zum Teil Ansprüche auf Vertragserfüllung verfolgen und zum Teil Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unzureichender Aufklärung verlangen. Rund 30 dieser Verfahren sind inzwischen beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine erste Klärung sich hierbei stellender Rechtsfragen, die auch von den damit bislang befassten Oberlandesgerichten zum Teil unterschiedlich beantwortet wurden, ist im vorliegenden Verfahren zu erwarten.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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