(openPR) LEIPZIG. (Ceto) Zwar haben die Fälle von Tankbetrug nach der amtlichen Statistik nachgelassen. Dennoch ist jeder Fall ärgerlich, bedeutet er doch für den Tankstellenbetreiber zusätzlichen Aufwand und eine eventuelle wirtschaftliche Einbuße. Wie die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für 2010 ergibt, sind die Fälle von Tankbetrug, in denen Strafantrag gestellt wurde, leicht rückläufig – genau um 2,2 Prozent, von 79.830 im Jahr 2009 auf 78.070 in 2010. Weniger erfreulich: Auch die Aufklärungsquote sank von 45,5 auf 43,1 Prozent. Tankbetrug ist vor allem ein regional angesiedeltes Delikt und eine Männerdomäne.
Wie die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) für 2010 ergibt, sind die Fälle von Tankbetrug, in denen Strafantrag gestellt wurde, leicht rückläufig – genau um 2,2 Prozent, von 79.830 im Jahr 2009 auf 78.070 in 2010.
Weniger erfreulich: Auch die Aufklärungsquote sank von 45,5 auf 43,1 Prozent. Tankbetrug ist vor allem ein regional angesiedeltes Delikt und eine Männerdomäne. Der Durchschnittstäter ist männlich und ca. 40 Jahre alt. 33,8 Prozent der Täter kommen aus der Gemeinde, in der sich die Tankstelle befindet, 13,9 Prozent aus dem Landkreis und 29,1 Prozent aus dem Bundesland. Nur 18,6 Prozent stammen aus dem übrigen Bundesgebiet und sieben Prozent aus dem Ausland.
Bemerkenswert ist, dass etwa 36,8 Prozent der Tatverdächtigen bereits in einem anderen Ermittlungsverfahren auffällig wurden.
Der Schaden übersteigt laut Statistik in fast 99 Prozent der Fälle nicht die Grenze von 250 Euro, liegt also im Bereich der typischen Tankrechnung. 2010 summierte sich der Schaden laut Kriminalstatistik bundesweit auf 4,4 Millionen Euro.
Hinzu kommen nicht in der Statistik erfasste Fälle. Und: Je höher die Preise an der Tankstelle sind, umso größer wird der Schaden. Rechtsanwalt Lars Oliver Helm von der Hamburger Kanzlei Reinfeldt & Dr. Hellgardt schätzt die Schadenshöhe für Tankstellenbetreiber und Mineralölgesellschaften auf rund sieben Millionen Euro pro Jahr. Doch was kann die Branche dagegen tun?
Urteil schafft Klarheit
In seinem Urteil vom 04.05.2011 hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit dem Schuldnerverzug im Falle des Tankens an einer Selbstbedienungstankstelle befasst (VIII ZR 171/10). Der BGH bestätigte dabei die zu diesem Thema bereits ergangene obergerichtliche Rechtsprechung, indem er feststellte, dass ein Kunde, der an einer Selbstbedienungstankstelle Kraftstoff in seinen Tank füllt, bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Tankstellenbetreiber, beziehungsweise unter dessen Vermittlung mit dem Mineralölunternehmen, einen Kaufvertrag über die entnommene Menge Kraftstoff abschließt.
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