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Guter Rat rechnet sich: Beim Erben und Vererben den Fachmann fragen

28.11.201117:36 UhrPolitik, Recht & Gesellschaft

(openPR) Rechtsanwaltskammer Koblenz. Man nennt sie die „Generation der Erben“, die nun die Früchte der Aufbaugeneration erntet. Doch auch Erben will gelernt sein. Um jahrelange Streitereien und hohe Kosten zu vermeiden, sollte - wer erbt oder vererbt - frühzeitig den Rat eines Anwalts einholen.



Testament: Ja oder Nein?
Noch immer kann sich nur eine Minderheit der Bundesbürger dazu durchringen, ein Testament zu verfassen. Vor allem wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind, kann es ohne Testament besonders schwierig werden, die Verwandten und ihre Erbquoten zu ermitteln. Es entsteht eine Erbengemeinschaft, die sich zusammenraufen und in vielen Fällen einstimmig handeln muss. Da genügt ein Querkopf, um jeden vernünftigen Schritt unmöglich zu machen.

Ein Fall dazu: Nach dem Tod ihres Mannes, der kein Testament hinterlassen hat, will die Witwe das Dach des Eigenheimes erneuern. Die Kinder halten das nicht für dringlich und der Enkel in Hamburg, der im fünften Semester Jura studiert, sagt kategorisch nein. Trotz eines höheren Anteils an der Erbschaft benötigt die Witwe die Zustimmung der anderen. Besser ist es, in jedem Fall von vornherein mit einem Testament klare Verhältnisse zu schaffen, einen Alleinerben einzusetzen und die übrigen Angehörigen durch Vermächtnisse zu begünstigen.

Das Gesetz gibt jedem die Möglichkeit, ein Testament durch eine eigenhändige, geschriebene und unterschriebene Erklärung zu errichten. Wegen der Komplexität unseres Erbrechts empfiehlt es sich, hierbei in jedem Fall einen auf das Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt zum Zwecke der Beratung hinzuzuziehen, und zwar sowohl was den Inhalt als auch was die Formulierung angeht. Das sodann erstellte eigenhändige Testament sollte zweckmäßigerweise in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben werden. Damit ist gewährleistet, dass das Testament nicht verloren geht und die Erbfolge sich tatsächlich nach dem im Testament niedergelegten Willen richtet.

Wer es sich leisten kann, der sollte mit „warmer Hand“ geben. Die Schenkung zu Lebzeiten kann, wenn es sich nicht um ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung handelt, formlos geschehen.

Wer dem Enkel einen Geldbetrag oder ein Auto schenkt, der sollte freilich daran denken, dass die Schenkung später angezweifelt werden kann und der Schenker als Zeuge nicht mehr zur Verfügung steht. Der Beschenkte sollte deshalb einen Zeugen oder ein Schriftstück bei der Hand haben, so Dr. Herbert Bartsch, auf das Erbrecht spezialisierter Anwalt in Mainz.

Es gibt verschiedene Formen der Schenkung auf den Todesfall. So kann der Schenker unter anderem vereinbaren, dass der Gegenstand bis zu seinem Tode in seinem Besitz bleibt und die Schenkung erst danach wirksam wird. Dies geschieht außerhalb des Nachlasses. Der Beschenkte hat somit den Vorteil, dass er sich nicht um die Abwicklung des Nachlasses und die Beerdigungskosten kümmern muss. Wenn es richtig gemacht wurde, erhält er die Zuwendung unmittelbar von der Hausbank des Verstorbenen oder von dessen Lebensversicherung. Allerdings: Auch diese Vorgänge sind erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig.

Betroffene sollten einen Anwalt ihres Vertrau¬ens zu Rate ziehen. Anwälte, die sich auf bestimmte Rechtsgebiete spezialisiert haben, nennt Ihnen auf Anfrage die Rechtsanwaltskammer Koblenz unter der Telefonnummer 0261/30335-55 oder der Anwaltsuchdienst im Internet unter www.rakko.de.

Rechtsanwälte schützen als unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ihre Mandanten vor Rechtsverlusten und begleiten sie rechtsgestaltend, konfliktvermeidend und streitschlichtend. Sie bewahren ihre Mandanten vor Fehlentscheidungen durch Gerichte und Behörden und sichern die Mandanten vor verfassungswidrigen Beeinträchtigungen und vor staatlicher Machtüberschreitung.

Rechtsanwälte haben strenge berufsrechtliche Regelungen zu beachten wie zum Beispiel die Verschwiegenheitsverpflichtung. Sie dürfen das Vertrauen der Mandanten nicht durch die Wahrnehmung widerstreitender Interessen enttäuschen.

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